Alle Jahre wieder – Arbeiten bei Sommertemperaturen

Im Sommer häufen sich die Anfragen zum Thema „Hitze am Arbeitsplatz“. Darf die Temperatur die 26 Grad-Grenze überschreiten? Ist der Arbeitgeber nicht zu Vorkehrungen verpflichtet? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, damit die Temperaturen erträglich bleiben?
Mitunter entsteht der Eindruck, die hohen Temperaturen zur Mitte des Jahres kämen ähnlich unverhofft wie das Weihnachtsfest gegen Jahresende… Seit Jahr und Tag ist dabei klar, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und was bei einer Überschreitung bestimmter Temperaturschwellen zu tun ist.
Grundsätzlich gilt: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Höhere Temperaturen als 26 Grad sind nur zulässig, wenn die Außentemperatur auch die 26 Grad-Marke gerissen hat und geeignete Sonnenschutzmaßnahmen installiert sind. Wird es bereits im Frühjahr bei milden Außentemperaturen zu warm, muss der Arbeitgeber gegensteuern.
Ist es wärmer als 26 Grad, soll etwa durch Nachtauskühlung oder Getränkeversorgung die Beanspruchung gemindert werden. Bei mehr als 30 Grad ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Wird die 35 Grad-Grenze überschritten, ist die Halle ohne Maßnahmen wie etwa Luftduschen oder Entwärmungsphasen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Betriebsräte sollten auf die Einhaltung achten und mit dem Arbeitgeber Regelungen vereinbaren. Der Maßnahmenkatalog in der Arbeitsstätten-Regel hilft hierbei.
Die Grenzen sind in der Arbeitsstätten-Regel (ASR) zur Raumtemperatur festgelegt. Sie wurde von dem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Arbeitsstättenausschuss auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung erarbeitet.
Bei der Überarbeitung der ASR Raumtemperatur im Jahr 2021 wurde dem Thema „Bereitstellung von Getränken“ besondere Bedeutung gegeben. Absatz 5, Ziffer 4.4 der ASR stellt klar:
1. Bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen zwischen 26 °C und 30 °C sollen geeignete Getränke bereitgestellt werden. Wenn ein Arbeitgeber die Getränkebereitstellung umgehen will, muss er dafür also zwingende Gründe anführen.
2. Bei mehr als +30 °C in Arbeitsräumen müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden.
3. Was geeignete Getränke sind, ist nicht abschließend geregelt. Bei ihrer Auswahl hat der Betriebsrat daher voll mitzubestimmen.
Achtung! Ein besonderes Augenmerk ist bei der Überschreitung der 26° C-Grenze geboten, wenn schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, wenn besondere Schutzkleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe behindert, oder wenn es sich um gesundheitlich vorbelastete oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. Bsp. Jugendliche, Ältere, Schwangere) handelt.
In solchen Fällen muss der Betriebsrat zum Schutz der Gesundheit gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen verlangen.
Beispielhafte Maßnahmen bei hohen Außentemperaturen
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
- Lüftung in den frühen Morgenstunden Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregelungen Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen
- Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)
Wichtige Informationen zu den aktuellen Regeln im Arbeitsschutz sowie zu den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Website: http://www.baua.de
Wer in einem Betrieb arbeitet in dem es keinen Betriebsrat gibt, kann sich zur Beratung jederzeit bei der IG Metall Geschäftsstelle melden.
(Text unter Verwendung: Gute Arbeit kompakt Nr. 6)