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Anspruch auf Gehaltslisten mit Namen

Der Betriebsausschuss des Betriebsrates kann vom Arbeitgeber Einsicht in die Gehaltslisten mit Name und Vorname fordern, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt. Eine anonymisierte Liste reicht nicht. Datenschutzrechtliche Belange stehen nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht entgegen. Das Urteil hat die Rechte von Betriebsrat und – ausschuss eher gestärkt.

Jeder Betriebsrat (genauer dessen Betriebsausschuss) hat das Recht, die Bruttogehaltslisten der Beschäftigten einzusehen. So steht es in § 80 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Doch wie weit dieses Recht reicht, darüber kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten: Neuerdings versuchen Arbeitgeber unter Berufung auf den Beschäftigten-Datenschutz, das Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die Gehaltslisten einzuschränken. Doch das neue BDSG hat die Rechte von Betriebsrat und Betriebsausschuss eher gestärkt.

Worum ging es?

Der Betriebsrat verlangte Einsicht in die Bruttogehaltslisten mit Nennung von Name und Vorname. Er ist der Meinung, nur so könne er seinem Überwachungsauftrag gem. § 80 BetrVG gerecht werden. Er könne sonst nicht prüfen, ob der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Gehälter richtig vorgegangen sei und beispielsweise den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet habe. Eine Prüfung der Zulagen und Sonderzahlungen für Sonderdienste wie Rufbereitschaft oder ähnliche bei rein anonymisierten Listen sei nicht möglich.

Das sagt das Gericht

Die Landesarbeitsrichter urteilten: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten gewähren. Dabei müssen diese Listen auch Name, Vorname, Alter und Personalnummer enthalten. Rein anonymisierte Listen reichen nicht aus. Der Betriebsrat benötigt die Gehaltslisten, um seinem Überwachungsauftrag nach § 80 BetrVG nachzukommen. Dazu gehört auch die Kontrolle, ob der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten hat.

Um dies im Detail prüfen zu können, muss der Betriebsrat aber wissen, welche Gehälter welcher/m Arbeitnehmer/in zugeordnet werden, wie das Alter ist und welche Beschäftigte Sonderzulagen für bestimmte Tätigkeiten erhalten. Bei rein anonymisierten Listen kann der Betriebsrat vieles nicht im Detail prüfen, beispielsweise ob die Gleichbehandlung der Geschlechter beachtet wurde und ob Sonderzahlungen richtig getätigt wurden.

Dem Einsichtsrecht steht auch nicht entgegen, so die Richter, dass der Arbeitgeber diese Listen noch nicht hat und erst erstellen muss. Das spielt keine Rolle, solange der Arbeitgeber die Daten in Form einer elektronischen Datei bereits tatsächlich besitzt und diese nur aus seinem Entgeltsystem extrahieren muss.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Betriebsrat nur Einsicht in Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt (BAG v. 14.1.2014 – 1 ABR 54).

Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen

Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, die Einsichtnahme in Gehälter mit Namen verletze den Arbeitnehmerdatenschutz. Denn das neue BDSG gewährt dem Betriebsrat bzw. -ausschuss das Einsichtsrecht, stellte das LAG fest.

Anwendbar ist hier als Erlaubnisnorm § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F., der § 32 BDSG a.F. ersetzt. Danach ist die Datenverarbeitung zum Zwecke der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigten ausdrücklich erlaubt. Damit wurde – so das Gericht – die Datenverarbeitung und -übermittlung an die jeweilige Interessenvertretung auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Diese ausdrückliche Regelung fehlte bisher.

Das muss der Betriebsrat beachten

Das neue Datenschutzrecht hat die Rechte des Betriebsrats und des Betriebsausschusses mit Blick auf die Einsichtnahme in Gehaltslisten eher gestärkt. Da es sich bei Gehaltslisten mit persönlicher Namensnennung um »personenbezogene Datenverarbeitung« handelt, benötigt dafür der Arbeitgeber eine Erlaubnisgrundlage. Der § 26 BDSG n.F. besagt nun im Wortlaut, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber dann Arbeitnehmerdaten verlangen kann, wenn dies für die Ausübung seines Amtes notwendig ist. Dass dies hier der Fall ist, liegt auf der Hand, da der Betriebsrat ohne Zuordnung der Gehälter zu den Beschäftigten vieles nicht kontrollieren kann und dann seinen wichtigen Überwachungsauftrag nach § 80 Abs. 1 BetrVG auch nicht erfüllen kann. (Unter Verwendung eines Textes der Bund-Verlags.)

Foto: Thomas Range

 

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