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Arbeitgeber darf sportliche Betätigung nicht verbieten

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich dem Beschäftigten nicht vorschreiben, was er in seiner Freizeit macht. Das gilt auch für sportliche Aktivitäten. Dabei muss er auch in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Doch es gibt Grenzen.

Sofern der/die Beschäftigte seine/ihre Kräfte richtig einschätzt und die anerkannten Regeln des jeweiligen Sports beachtet, behält er/sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen Anspruch riskiert unter Umständen, wie er sich während der sportlichen Betätigung verletzt. Denn einen solchen Anspruch haben Beschäftigte nur, wenn sie den Krankheitsfall nicht selbst verschuldet haben.

Nicht jede Sportverletzung ist selbst verschuldet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gesteht den Beschäftigten zu, dass sie sich im üblichen Umfang bewegen und tätig sind. Der/die Arbeitnehmer/in muss sich nicht mit dem Argument abspeisen lassen, dass ohne Sport die Verletzung nicht passiert wäre und daher selbst verschuldet sei.

Ein eigenes Verschulden liegt nach dem Maßstab des BAG dann vor, wenn der/die Beschäftigte in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstoßen hat, also wenn beispielsweise vorgeschriebene Sicherungen wie Protektoren, Helme, Schienbeinschoner oder ähnliches nicht getragen werden. Aber auch, wenn Arbeitnehmer*innen sich weit über ihre Kräfte und Fähigkeiten hinaus sportlich betätigt: Wenn ein Skianfänger gleich die „schwarze“ Piste befährt oder eine Wanderin sich nicht ohne vorheriges Training im Felsklettern versucht.

Besonders gefährliche Sportarten

Darüber hinaus gibt es gemäß der Rechtsprechung des BAG Sportarten, die schon an sich besonders gefährlich sind, so dass allein das Ausüben ein Verschulden darstellt. Verletzungen, die bei diesen Sportarten auftreten, sind nicht von der Entgeltfortzahlung erfasst. Das Verletzungsrisiko ist bei diesen Sportarten so groß, dass auch gut ausgebildete Sportler trotz sorgfältiger Beachtung aller Regeln das Verletzungsrisiko nicht vermeiden können. Bislang hat die Rechtsprechung nur Kickboxen als derart gefährliche Sportart eingeordnet, nicht aber Motor-Cross-Rennen, Amateurboxen oder Drachenfliegen.

Zum Fußball hat das BAG bereits im Jahr 1976 ausgeführt: „Fußball ist zwar ein Kampfspiel, das körperlichen Einsatz erfordert und bei dem Verletzungen nicht auszuschließen sind (…). Die Teilnahme an einem Fußballspiel ist eine allgemein gebilligte und übliche sportliche Betätigung.“

Kündigung wegen Sportverletzung

Als mögliche Folge einer Sportverletzung kann der/die Beschäftigte den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren. Der Arbeitgeber muss also den Lohn nicht weiterzahlen, ohne jedoch den Sport als solchen verbieten zu können. Demzufolge kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auch nicht abmahnen oder kündigen, wenn er sich einem Sportverbot widersetzt.

Eine Kündigung wäre dann nur aus krankheitsbedingten Gründen möglich – vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer lang anhalten Dauererkrankung nicht mehr vollzogen werden kann oder durch häufige Kurzerkrankungen nachhaltig gestört ist. Zudem müsste zu befürchten sein, dass die Erkrankungen in Zukunft zu nehmen. Dieser Nachweis dürfte kaum zu führen sein: Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Sportverletzungen im Laufe der Zeit zunehmen.

Sport während der Krankheit

Sind Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben, dürfen sie nichts tun, was ihrer Genesung entgegensteht. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Bei Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen kann Sport sogar förderlich sein, bei Verletzungen an Muskeln oder Skelett dagegen eher schädlich. Unternimmt der/die Beschäftigte etwas, das den Heilungserfolg mindert, verliert er/sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daneben besteht das Risiko einer Abmahnung und im Wiederholungsfall einer Kündigung.

Sport im Urlaub

Ähnlich ist die Situation im Urlaub. Da dieser der Erholung dient, darf der/die Arbeitnehmer/in nichts tun, was die Erholung gefährdet. Das ist in erster Linie der Fall, wenn er/sie erwerbstätig ist oder im Extremfall die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet. (Unter Verwendung eines Textes von Till Bender von der DGB Rechtsschutz GmbH).

Foto: „Beim Fußballspiel immer Helm tragen“ – IGM GH-Archiv

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