AktuellesRechtliches

Arbeitgeber stehen in der Pflicht

Rechtstipp: Corona-Arbeitsschutz im Betrieb

Die Gefahr ist nicht gebannt, im Gegenteil: Seit Tagen infizieren sich in Deutschland täglich mehr als 10.000 Menschen neu mit Covid-19-Virus: Tendenz steigend. Die Pandemie breitet sich unaufhaltsam aus. Das Risiko, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, ist in Deutschland längst allgegenwärtig. 

Viele Gesundheitsämter schaffen es nicht mehr, die Kontakte von Infizierten nachzuverfolgen. Deshalb haben die Bundesregierung und die Länder für den Monat November einen weitgehenden Shutdown des öffentlichen Lebens beschlossen: vier Wochen strenge Einschränkungen mit dem Ziel, die Zahl der persönlichen Kontakte runterzufahren. Wer einkaufen will, dem stehen die Geschäfte offen. Ob Reinigung, Änderungsschneiderei oder Friseur – das Alltagsleben geht weiter, wenn auch mit Abstand, Masken und Einschränkungen an Orten, wo es zu Corona-Ausbrüchen kommen kann. Bundesweit schließen Restaurants, Museen, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Kinos, Theater, kurz: Orte, an denen Menschen gern ihre Freizeit verbringen, wenn sie mal rauswollen.

Im Gegensatz zum Frühjahr bleiben Kitas und Schulen offen, werden die Unternehmen geschont. Deshalb sind Arbeitsschutzmaßnahmen in den Betrieben unverzichtbar. Überall, in jedem Unternehmen im Land, müssen die Beschäftigten vor einer Ansteckung geschützt werden. Wichtig ist, das Infektionsrisiko wirksam zu minimieren – und die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen bestmöglich zu schützen. Dabei sollen die nachfolgenden Regeln helfen.

  1. Sicherheitsabstand einhalten

Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit muss nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand mindestens 1,5m betragen. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht zu gewährleisten, muss die Anzahl der Beschäftigten reduziert werden, die zeitgleich arbeiten.

  1. Besonders schutzbedürftige Beschäftigte schützen

Für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (zum Beispiel Beschäftigte mit bestimmten Vorerkrankungen oder Schwangere) ist zu prüfen, ob zusätzlich zu den kollektiven Maßnahmen individuelle Maßnahmen zu ergreifen sind.

  1. Zusammentreffen von mehreren Beschäftigten vermeiden

Bei Beginn oder Ende der Arbeitszeit sowie bei Pausen ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen (versetzte Zeiten, Bodenmarkierungen etc.) zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt.

  1. Regelmäßig Lüften

Eine mögliche Virenbelastung der Atemluft muss durch verstärktes Lüften vermieden werden. Wird über Fenster gelüftet, heißt dies häufigeres und längeres Lüften über die gesamte Fensterfläche (Stoßlüften). Lüftungsanlagen sind nur mit geeignetem Filter und – soweit möglich – hohem Außenluftanteil zu betreiben.

  1. Essensausgabe organisieren und Anzahl der Stühle in der Kantine verringern

In der Betriebskantine ist sowohl bei der Essensausgabe als auch an den Tischen durch weniger Stühle zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte zur gleichen Zeit vor Ort sind und der notwendige Abstand eingehalten werden kann.

  1. Regelmäßig Hände waschen oder desinfizieren

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz für eine entsprechende Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit ist den Beschäftigten mehrfach die erforderliche Zeit einzuräumen, um sich ihre Hände zu waschen. Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter sind hierfür in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

  1. Reinigungsplan für Arbeitsflächen und Betriebsmittel erstellen

Da das Coronavirus auch auf Flächen überleben kann, sollte der Arbeitgeber durch einen geeigneten Reinigungsplan gewährleisten, dass insbesondere die Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, täglich mit handelsüblichem Haushaltsreiniger gereinigt werden. 

  1. Wenn nötig, Mundschutz oder persönliche Schutzausrüstung tragen

Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen hinaus auch persönliche Schutzausrüstung (FFP2-Masken, Schutzkleidung etc.) oder aber Mund-Nasen-Bedeckung (für den Fremdschutz) erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Diese sollten als eine ergänzende Maßnahme berücksichtigt werden.

  1. Unterweisung durch Arbeitgeber muss erfolgen

Damit alle erforderlichen Maßnahmen angemessen beachtet werden können, muss eine Unterweisung durch den Arbeitgeber erfolgen. Form, Inhalt und Sprache müssen für die Beschäftigten verständlich sein. Auch die Unterweisung von Leiharbeitnehmer*innen oder Beschäftigten von Fremdfirmen muss sichergestellt werden.

  1. Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz sicherstellen

Der Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) koordiniert zeitnah die Umsetzung der Maßnahmen und hilft bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Die Verantwortung hat der Arbeitgeber. Dieser hat sich fachkundig unterstützen zulassen, zum Beispiel durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte.

Klar ist: Die Entwicklung und Umsetzung einer effektiven Strategie zur Corona-Prävention in den Betrieben muss so zügig wie möglich erfolgen. Klar ist auch: Hier stehen die Arbeitgeber in der Pflicht: Sie sind per Gesetz für den Schutz der Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß Paragraf 3 Absatz 3 ArbSchG der Arbeitgeber.

Betriebsräte müssen Initiativrecht nutzen

Bei der Planung und Durchsetzung der Maßnahmen ist der Betriebsrat einzubeziehen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und sollte es auch nutzen. Zur Sicherheit der Beschäftigten muss er mit dem Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zur Corona-Prävention vereinbaren. Das Mittel der Wahl hierbei: Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umsetzen.

Um die Betriebsräte bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte zu unterstützen, hat die IG Metall bereits im April die „Handlungshilfe Corona-Prävention“ vorgelegt und diese regelmäßig aktualisiert.

Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, kann pauschal nicht gesagt werden – das zeigt die Ermittlung der vor Ort bestehenden Gefährdungen. Klar ist allerdings: Nur eine Maßnahmenkombination kann einen wirksamen Infektionsschutz garantieren. Wichtig darüber hinaus: Technische Maßnahmen haben stets Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor personenbezogenen („TOP-Prinzip“). (Unter Verwendung eines Textes der zentralen Website der IG Metall).

Handlungshilfe der IG Metall zum Corona-Schutz im Betrieb herunterladen (für Betriebsräte, PDF, 34 Seiten)

 

Weitere Artikel

Back to top button
Close