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Ausschüsse des Betriebsrats

Die Aufgaben eines Betriebsrates sind oft komplex und verlangen Spezialwissen. Deshalb ist eine Arbeitsteilung innerhalb des Gremiums sinnvoll. Ein Betriebsausschuss ist in vielen Fällen gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingend vorgeschrieben. Darüber hinaus können Fachausschüsse, die sich speziellen Fragen im Betrieb widmen, die Arbeit unterstützen. Was machen die Ausschüsse und wie weit reichen ihre Kompetenzen?

Wann muss ein Betriebsausschuss gebildet werden?

Der Betriebsausschuss muss zwingend in größeren Betrieben gebildet werden. Bei einem neun-köpfigen Betriebsratsgremium schreibt das Betriebsverfassungsgesetz das Bilden eines Betriebsausschusses vor (§ 27 BetrVG). Dieser übernimmt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, dazu gehören die Organisation sämtlicher Sitzungen, der Schriftverkehr, die Annahme von Anträgen, das Einholen von Auskünften und das Umsetzen der Betriebsratsbeschlüsse.

Mitglieder sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in des Betriebsrates, außerdem weitere gewählte BR-Mitglieder. Der Betriebsausschuss kann neben den gesetzlichen Aufgaben der laufenden Geschäfte noch weitere Aufgaben vom Betriebsrat übertragen bekommen, die er selbständig erledigen muss.

Kann der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen?

Der Betriebsausschuss hat zweierlei Funktionen. Er führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, d.h. per Gesetz ist er für alles Organisatorische zuständig. Außerdem kann er zusätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat auch zuständig ist. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausgenommen. So hat es das Gesetz in § 27 Abs. 2 S. 2 ausdrücklich festgelegt. Betriebsvereinbarungen kann der Ausschuss daher nicht abschließen.

Kann der Betriebsrat sämtliche Aufgaben an den Betriebsausschuss delegieren?

Zwar kann der Betriebsausschuss grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Letztlich entscheidet der Betriebsrat, wie weit er die Aufgabenübertragung für zweckmäßig hält (§ 27 Abs. 2 S.2 BetrVG). Der Betriebsrat darf sich nicht aller Befugnisse entäußern und muss in seinem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse als Gesamtorgan zuständig bleiben. Will heißen: das Betriebsratsgremium darf nicht zur Bedeutungslosigkeit verkümmern.

Kann der Betriebsausschuss Monatsgespräche führen?

Das kommt drauf an – wie die Juristen sagen. Monatsgespräche sind die mindestens einmal pro Monat durchzuführenden Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Diese zählen nicht zu den laufenden Geschäften, die der Betriebsausschuss kraft Gesetz (§ 27 Abs. 2 S.1 BetrVG) übernimmt. Monatsgespräche dienen nicht internen verwaltungs- oder organisatorischen Zwecken, sondern der Erörterung betriebsverfassungsrechtlicher Probleme mit dem Ziel, bei Konflikten möglichst frühzeitig eine gemeinsame Lösung zu finden.

Der Betriebsrat kann aber das Abhalten der Monatsgespräche per Beschluss an den Ausschuss übertragen. Diese in § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG vorgesehene Übertragungsmöglichkeit gilt auch für Monatsgespräche (BAG 15.8.2012 – 7 ABR 16/11).

Welche weiteren Ausschüsse gibt es?

In Betrieben ab 100 Arbeitnehmer können für spezielle Sachthemen sogenannte Fachausschüsse gebildet werden. So gibt es neben dem Wirtschaftsausschuss oftmals Arbeitsschutz-Ausschüsse, Technologie-Ausschüsse, BEM-Ausschüsse und Ausschüsse für personelle Angelegenheiten. Fachausschüsse sind in § 28 BetrVG geregelt.

Der Betriebsrat entscheidet eigenverantwortlich, welche Fachausschüsse er für zweckmäßig hält. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist nicht vorgeschrieben. Wichtige Einschränkung für den Fachausschuss ist: Die Aufgabenübertragung an ihn darf nicht dazu führen, dass der Betriebsrat selbst sich sämtlicher Kompetenzen entledigt und zur Bedeutungslosigkeit verkümmert.

Gibt es gemeinsame Ausschüsse mit Arbeitgeber und Betriebsrat?

Betriebsrat und Arbeitgeber können vereinbaren, einen meist paritätisch besetzten gemeinsamen Ausschuss zu bilden, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Besteht ein Betriebsausschuss, kann der Betriebsrat entsprechend der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BetrVG auch den gemeinsamen Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Für die Wahl der Mitglieder gelten die Vorschriften für die Wahl von Ausschussmitgliedern (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) entsprechend.

(Unter Verwendung eines Textes des Bund-Verlags).

Foto: Thomas Range

 

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