AktuellesArtikelRechtliches

Austauschen, beraten und entscheiden

Betriebsratssitzungen sind ein wichtiger Teil der Betriebsratsarbeit. Nur wenn sie ordnungsgemäß ablaufen, kann der Betriebsrat wirksame Entscheidungen treffen. Aber welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Und was ist, wenn ein Gremiumsmitglied wegen dringender betrieblicher Aufgaben verhindert ist?

Müssen Betriebsratssitzungen stattfinden?

Betriebsratssitzungen haben für den Betriebsrat eine zentrale Bedeutung. In der Sitzung besprechen die Betriebsratsmitglieder gemeinsam ihre Aufgaben, beraten darüber und entscheiden durch Beschluss.

Beschlüsse können nur in einer Sitzung, an der mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen, wirksam zu Stande kommen (§ 33 BetrVG). Die Entscheidungen fasst das Gremium als Kollektivorgan. Beschlüsse ohne Zusammenkunft auf schriftlichem Weg oder per Telefon sind sie unzulässig.

Wann finden Betriebsratssitzungen statt?

Das Gremium des Betriebsrats tritt in einem selbst festgelegten Rhythmus – ordentliche Betriebsratssitzungen – zusammen. Aufgrund eines besonderen Ereignisses z.B. Beratung über eine außerordentliche Kündigung etc., können außerordentliche Betriebsratssitzungen stattfinden.

Die Sitzungen können so oft stattfinden, wie sie erforderlich sind, damit der Betriebsrat die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Der Betriebsrat kann in einer Geschäftsordnung festlegen wann und in welcher Regelmäßigkeit Sitzungen stattfinden.

Grundsätzlich sollen die Sitzungen während der Arbeitszeit stattfinden (§ 30 Abs. 1 BetrVG). Der/die Betriebsratsvorsitzende entscheidet über den Zeitpunkt und hat dabei die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

Müssen Betriebsratsmitglieder an einer Sitzung teilnehmen und wer ist noch einzuladen?

Alle Betriebsratsmitglieder sind gesetzlich verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Stehen dringliche Arbeitsaufgaben an, dürfen sie ausnahmsweise der Sitzung fernbleiben. Außerdem sind sie entschuldigt, wenn sie durch Urlaub, Krankheit oder Teilnahme an einem Seminar verhindert sind.

Ferner muss der/die Betriebsratsvorsitzende die Schwerbehindertenvertretung (SBV), gem. § 32 BetrVG und ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einladen. Die gesamte JAV ist einzuladen, wenn die Betriebsratssitzung eine Angelegenheit behandelt, die besonders die Auszubildenden oder Arbeitnehmer unter 18 Jahren betrifft.

Des Weiteren sollte ein/e Vertreter/in der IG Metall Geschäftsstelle eingeladen werden. Der/die Vorsitzende muss den/die Gewerkschaftsvertreter/in einladen, wenn ein Viertel des Betriebsrats dies beantragt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet teilzunehmen, wenn er die Betriebsratssitzung selbst beantragt hat oder der Betriebsrat ihn zur Sitzung eingeladen hat, weil er seine Anwesenheit für erforderlich hält.

Die Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich und daher dürfen nur die eingeladenen Personen teilnehmen. (§ 30 Abs. 4 BetrVG).

Was ist, wenn ein Mitglied verhindert ist?

Das verhinderte Betriebsratsmitglied (bzw. Mitglied der JAV) hat dem/der Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich den Verhinderungsgrund mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Diese/r muss dann ein Ersatzmitglied einladen (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG).

Welches Ersatzmitglied eingeladen wird, richtet sich nach dem Wahlsystem des Betriebsrats. Wählten die Arbeitnehmer*innen per Mehrheitswahl und gab es nur eine Vorschlagsliste, rückt der/die erste nicht gewählte Bewerber/in mit der höchsten Stimmzahl nach.

Ein Beschluss des Betriebsrates ist unwirksam, wenn der/die Vorsitzende ein Ersatzmitglied nicht einlädt oder das »falsche« Ersatzmitglied eingeladen hat.

Gibt es eine Tagesordnung und wer bestimmt darüber?

Der/die Betriebsratsvorsitzende setzt die Tagesordnungspunkte fest. Darüber hinaus können der Arbeitgeber oder ein Viertel der Betriebsratsmitglieder Tagesordnungspunkte einreichen. Ebenso können die JAV oder die SBV für ihre Zielgruppe relevante Angelegenheiten einreichen.

Der Vorsitzende muss die eingeladenen Personen sodann »rechtzeitig« über die aussagekräftige Tagesordnung informieren. Das geschieht zusammen mit der Einladung, die den Ort und die Zeit der Sitzung enthält.

In der Geschäftsordnung des Betriebsrats können die Betriebsratsmitglieder festlegen, was eine »rechtzeitige« Frist ist.

Der Beschluss über eine Angelegenheit, die nicht zuvor mitgeteilt wurde, ist unwirksam. Eine fehlende oder unvollständige Tagesordnung ist aber nach neuster Rechtsprechung des BAG unerheblich, wenn der Vorsitzende sämtliche Betriebsratsmitglieder samt erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig eingeladen hat, mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen haben und die anwesenden Mitglieder einstimmig entschieden haben. Nicht mehr erforderlich ist, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind (BAG v. 15.4.14 – 1 ABR 2/13).

Wie läuft eine Betriebsratssitzung ab?

Der/die Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Ist er/sie verhindert, vertritt ihn sein/e Stellvertreter/in. Kann auch diese/r nicht teilnehmen bestimmen die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte ein Mitglied, das die Position übernimmt.

Der/die Sitzungsleiter/in eröffnet die Sitzung und begrüßt die Teilnehmer*innen. Danach arbeitet er/sie die einzelnen Tagesordnungspunkte ab, erteilt den Betriebsratsmitgliedern das Wort. leitet Abstimmungen und stellt Abstimmungsergebnisse fest. Nachdem alle Punkte der Tagesordnung abgearbeitet wurden, schließt der/die Sitzungsleiter/in die Sitzung.

Wird die Sitzung dokumentiert?

Für jede Sitzung muss der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift erstellen (§ 34 BetrVG). Das kann ein Betriebsratsmitglied übernehmen, das das Betriebsratsgremium durch Beschluss zum/zur Schriftführer/in bestellt hat, oder der Betriebsrat beauftragt eine externe Schreibkraft. Das Protokoll muss den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Alle Betriebsratsmitglieder können jederzeit das Protokoll einsehen. Kopien erhalten der Arbeitgeber und die Gewerkschaftsvertreter, wenn sie an der Sitzung teilnahmen. (Unter Verwendung eines Textes von Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe)

Foto: Betriebsratssitzung Foto: IGM GH

 

Weitere Artikel

Back to top button
Close