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BAG zum Verfall von Ansprüchen

Verfallsklauseln sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verfallen. Eine solche Ausschlussfrist ist jedoch gehemmt, solange die Vertragsparteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Vergleichsverhandlungen über die Ansprüche führen – urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Ein Arbeitsvertrag enthält eine Verfallsklausel. Danach müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden, ansonsten verfallen sie.

Der Fall

Im September 2015 forderte der zum 31. Juli 2015 ausgeschiedene Arbeitnehmer seine frühere Arbeitgeberin zur Abgeltung von Urlaubstagen und Überstunden auf. Diese lehnte dies schriftlich ab, wies aber zugleich darauf hin, dass sie eine einvernehmliche Lösung anstrebe.

In der Folgezeit führten beide Seiten Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25. November 2015 andauerten, jedoch ohne Erfolg blieben. Daraufhin verfolgte der betroffene Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich weiter, blieb jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) ohne Erfolg. Vor dem Bundesarbeitsgericht konnte er nun zumindest einen Teilerfolg erringen.

Entscheidung BAG

Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht verfallen sind. Dieser hat die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. Zudem findet § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine Anwendung.

BAG verweist Sache zur an das LAG zurück

Mangels Feststellungen des LAG zu dem vom Arbeitnehmer behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo sowie den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen konnte das Bundesarbeitsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern hat sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. (Unter Verwendung eines Textes von Rechtsassessor Stelios Tonikidis)

Quelle: BAG (20.06.2018), Aktenzeichen 5 AZR 262/17, BAG, Pressemitteilung Nr. 32/18 vom 20.06.2018

Foto: Thomas Range

 

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