Bei verspäteten Eingang der Krankmeldung trägt der Versicherte das Risiko

Gevelsberg. Wer eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an seine Krankenkasse schickt, unterliegt einem Risiko. Geht die Bescheinigung nicht oder verspätet zu, geht das zu Lasten des Versicherten. Die Krankenkasse bezahlt Krankengeld erst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist, so dass für einzelne Tage oder sogar Wochen eine Lücke entstehen kann.
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Er bleibt bestehen bis zu dem Tag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Dafür muss die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Wenn also zum Beispiel bis zu einem Freitag Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, ist die Folgebescheinigung spätestens am folgenden Montag auszustellen.
Meldepflicht der Versicherten
Aber die ärztliche Feststellung ist nur der erste Schritt. Zu den Verpflichtungen der Versicherten gehört auch, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Dies muss innerhalb einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Sonst ruht der Anspruch auf Krankengeld bis die Meldung erfolgt.
Wenn die Krankenkasse sagt, es sei keine Bescheinigung angekommen oder erst einige Tage später als mit dem normalen Postlauf, kann der Versicherte schnell für den einen oder anderen Tag mit der Krankengeldzahlung in die Röhre gucken. Er müsste beweisen, dass und wann die Krankmeldung zugegangen ist. Das kann er aber nur, wenn er den Weg eines Einschreibens mit Rückschein gewählt hätte. Das machen aus Kostengründen jedoch die Wenigsten.
Rechtsprechung werten Nachweis- und Meldepflichten der Versicherten streng
Der DGB Rechtsschutz hat viele Verfahren geführt, in denen es um die Zahlung von Krankengeld ging, und wo zugesandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse nicht oder verspätet eingegangen sind.
Mit dem Hinweis darauf, dass der Versicherte alles getan hat, um die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden, bittet der DGB-Rechtsschutz in solchen Fällen die Krankenkassen um eine Lösung im Rahmen der Kulanz. In der Regel vergeblich, deshalb landen einige Verfahren vor den Sozialgerichten.
Die Sozialgerichte folgen hier jedoch leider dem Bundessozialgericht. Danach seien Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Meldung grundsätzlich vom Versicherten zu tragen, da die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ihm obliegt. Regelmäßig seien sowohl die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als auch die Melderegelungen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt zu handhaben. Ausnahmen hat das BSG nur in sehr engen Grenzen anerkannt.
Foto: AU-Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse