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Betriebsräte können Schutz erzwingen

Neue „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel“

In den Zeiten der Corona-Pandemie erhält der Gesundheits- und Arbeitsschutz am Arbeitsplatz eine größere Bedeutung. Vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) wurde im April 2020 ein einheitlicher Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 vorgelegt, der Regelungen und Maßnahmen für die Betriebe definiert. Jedoch enthielt dieser Text viele unklare, weiche Formulierungen. Das Papier hatte einen eher empfehlenden Charakter und taugte damit nur bedingt als verpflichtender Arbeitsschutzstandard.

Mitte August hat nun das BMAS die verbindliche „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (1) zur Veröffentlichung freigegeben, die die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2 konkretisiert. Sie wurde von den zuständigen Ausschüssen unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie unter Mitwirkung der DGB-Gewerkschaften erstellt. „Nach monatelanger Verzögerung durch die Arbeitgeberseite gibt es endlich mehr Sicherheit und Klarheit für die Betriebsräte und die Beschäftigten“, begrüßt das DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel die neue Arbeitsschutzregel.

Verbindliche Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die Arbeitsschutzregel legt eindeutig fest: Technische Maßnahmen stehen unbedingt vor organisatorischen, gefolgt von personenbezogenen. Das bedeutet konkret: technische Maßnahmen, wie zum Beispiel die Installation von Trennwänden, um den geforderten Mindestabstand von 1,5 Meter zu gewährleisten, können ebenso wie größere Raumflächen zum erforderlichen Schutz beitragen. Zu organisatorischen Maßnahmen gehören eine Veränderung der Arbeitsabläufe, um das Einhalten von Sicherheitsabständen zu sichern, oder die Berücksichtigung zusätzlicher Zeitfenster, um regelmäßiges Händewaschen zu ermöglichen.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind eine Ergänzung, so zum Beispiel das Tragen von Schutzmasken. Auch die oft verkannten psychischen Belastungen für die Beschäftigten finden künftig stärkere Beachtung. Ebenfalls werden der notwendige Schutzabstand von mindestens 1,5 Metern, das sachgerechte Lüften von Räumen und umfassende Hygieneregeln festgeschrieben.

Die Arbeitsschutzregel bezieht sich nicht nur auf die Arbeit im Betrieb, sondern auch im Homeoffice. So müssen Arbeitgeber Beschäftigte, die von zu Hause arbeiten, beispielsweise über die Einhaltung der Arbeitszeiten oder wie sie ihren Arbeitsplatz zu Hause ergonomisch gestalten oder wie die korrekte Bildschirmposition aussieht, unterweisen. Wenn Arbeitnehmer*innen monatelang zu Hause vom Sofa arbeiteten, während nebenan noch die Kinder spielten, dann habe das Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit. Deshalb ist eine Unterweisung wichtig.

Betriebsräte können Schutzrechte erzwingen

Die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel muss von den Arbeitgebern eingehalten und mit Leben erfüllt werden. Die Betriebsräte haben auf dieser Basis nun die rechtliche Handhabe Schutzrechte der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern zu erzwingen, wenn dies notwendig ist.

Die Arbeitgeber hatten in den vergangenen Wochen unter Verweis auf die nötige „Beinfreiheit“ beim Wiederhochfahren der Betriebe gefordert, den Unternehmen möglichst große Spielräume bei den Infektionsschutzmaßnahmen zu lassen. So stellten sie die

gesetzlich fixierte Rangfolge (TOP-Prinzip) von technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen in den Betrieben infrage. „Eine übertriebene Gründlichkeit oder Perfektionismus dürfen nicht im Vordergrund stehen, schließlich sind Industriebetriebe weder Labore noch Krankenhäuser“, trompetete Gesamtmetall. Angesichts der Infektionsgefahren für die Beschäftigten eine nicht zu überbietende zynische Position.

Ein Beitrag zum Bevölkerungsschutz

Die neue Arbeitsschutzregel diene nicht dazu, Unternehmen, die sich vorbildlich verhielten, das Leben schwerzumachen, betonte die BAuA-Präsidentin Isabel Rothe. Es gehe darum, ihnen zusätzliche Rückendeckung und Sicherheit zu geben. „Denn wenn sie sich an die Standards halten, leisten sie auch einen erheblichen Beitrag zum Bevölkerungsschutz.“ Es komme auf einen langen Atem an, denn die Pandemie sei noch lange nicht vorbei.

Die verbindliche „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ liefert auch den Aufsichtsbehörden der Bundesländer eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. „Jetzt müssen die Arbeitsschutzaufsichten der Länder, Kommunen und der gesetzlichen Unfallversicherung verstärkt kontrollieren, ob das Regelwerk eingehalten wird. Nur wenn alle Akteure In ihrer Verantwortung ankommen, kann In der Krise ein wirksamer Infektionsschutz in den Betrieben und Dienststellen greifen“, betont der IG Metall-Bevollmächtigte Mathias Hillbrandt.

 

Anmerkung

(1)  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der BAuA

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