Betriebsrat bestimmt mit

Gevelsberg. Der Betriebsrat bestimmt bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mit. Auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer gibt es ein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmer/innen kein Einverständnis erzielt werden kann.
Jede/r Arbeitnehmer/in hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub auf Antrag der Beschäftigten zu gewähren. Die Lage des Urlaubs kann ein/e Beschäftigte/r aber nicht selbst wählen. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des/der Arbeitnehmers/in zu berücksichtigen sind, außer es sprechen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Nach dem BurlG hat jede/r Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub (24 Tage einschließlich Samstage) im Jahr. Durch den Manteltarifvertrag in der Metallindustrie haben die IG Metall-Mitglieder einen Anspruch auf sechs Wochen Urlaub (30 Arbeitstage) Hinsichtlich der Dauer des Urlaubs und der Bewilligung für den einzelnen Beschäftigten bestimmt der Betriebsrat im Regelfall nicht mit.
Auch eine Regelung zur Zahlung von Urlaubsgeld kann nicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen werden. In tarifgebundenen Betrieben ist das Urlaubsgeld in der Metallindustrie tarifvertraglich geregelt.
Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer/innen bestimmt der Betriebsrat mit, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt werden kann.
Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind allgemeine Richtlinien für die Urlaubsgewährung. Dazu gehören Regelungen wie
- die Verteilung des Urlaubs im Kalenderjahr
- den Ausgleich paralleler Urlaubswünsche und Aufstellung von Prioritätskriterien
- Urlaubssperren wegen erhöhten Arbeitsanfalls
- Urlaubsvertretungen
- das Verfahren zur Bewilligung von Urlaub.
Bei Einführung von Betriebsferien bestimmt der Betriebsrat mit
Die allgemeinen Urlaubsgrundsätze können auch bestimmen, dass Beschäftigte oder Teile der Beschäftigten den Urlaub während der Betriebsferien nehmen müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Einführung von Betriebsferien mitbestimmungspflichtig ist. Für die Einführung braucht das Unternehmen aber keine dringenden Gründe.
Hinsichtlich der zulässigen Dauer der Betriebsferien gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Das BAG weist zurecht darauf hin, dass den Beschäftigten noch Urlaubstage zur freien Verfügung zur Verfügung stehen müssen. Es hält es für angemessen, wenn drei Fünftel des Jahresurlaubs durch Betriebsferien gewährt werden. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass ein Betriebsurlaub von zwei Wochen im Jahr angemessen ist.
Selbst wenn es keine Betriebsferien gibt, kann durch allgemeine Grundsätze bestimmt werden, ob alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes, die Beschäftigten bestimmter Abteilungen oder Arbeitsgruppen den Urlaub zusammenhängend nehmen müssen. Es kann auch geregelt werden, nach welchen Grundsätzen die Lage des Urlaubs in den Abteilungen aufzuteilen ist.
Urlaubsplan und einzelne Bewilligung
Der Urlaubsplan kann sich darauf beschränken, allgemeine Grundsätze für die Erteilung des Urlaubs aufzustellen, er kann aber auch bis in die Einzelheiten hinein die Lage des Urlaubs der einzelnen Beschäftigten festlegen. Selbst wenn es bereits einen Urlaubsplan gibt, besteht im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wenn sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber nicht über die Lage des Urlaubs einigen können.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben dabei die Urlaubswünsche der Beschäftigten im Rahmen einer Abwägung der wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auch in den Einzelfällen die Einigungsstelle.
Keine Willkür, sondern gerechter Ausgleich
Sowohl die allgemeinen Urlaubsgrundsätze als auch der Urlaubsplan müssen durch das Gesetz oder Tarifvertrag vorgegebene Bestimmungen beachten. Enthält ein Tarifvertrag bereits Grundsätze für die Bewilligung von Urlaub, können im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung hiervon keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Die Abwägung der wechselseitigen Interessen der einzelnen Beschäftigten erfolgt nach billigem Ermessen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat nicht willkürlich bestimmen können, aus welchem Grund sie den Interessen einzelner Beschäftigter einen Vorrang einräumen.
Klagerecht des Beschäftigten
Der Beschäftigte kann unabhängig vom Mitbestimmungsverfahren seinen Urlaub auch individuell beim Arbeitsgericht einklagen. Deshalb sollten bei Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die Grundsätze berücksichtigt werden, die die Arbeitsgerichte für die Interessenabwägung aufgestellt haben.
Arbeitnehmer/innen mit schulpflichtigen Kindern sollte auf Wunsch der Urlaub während der Schulferien gewährt werden. Auch das Lebensalter, der Familienstand und die Dauer der Betriebszugehörigkeit können bei der Urlaubsgewährung eine Rolle spielen. Zu berücksichtigen ist auch, wie der Urlaub in den Vorjahren lag, da nicht immer die gleichen Beschäftigten stets mit der unbeliebteren Urlaubszeit vorliebnehmen müssen. (Unter Verwendung eines Textes, von Dietmar Christians, DGB-Rechtsschutzsekretär)
Foto: Thomas Range