Betriebsrat stimmt bei Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen mit

Das Gesundheitsrisiko bei der Arbeit am PC ist hoch. Deshalb muss der Arbeitgeber die Bildschirmarbeit so organisieren, dass Fehlbeanspruchungen und Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden. Antworten auf Fragen zum »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« hat die Redaktion Website hier zusammengestellt.
Welche Belastungen können vom Arbeiten am PC ausgehen?
Dauerhaftes Blicken auf den Bildschirm verursacht Augenstress. Häufige Symptome sind gereizte, trockene oder müde Augen. Die Folgen können schwere Schädigungen des Sehvermögens sein. Fehlerhafte körperliche Haltungen bei der Bildschirmarbeit führen zu Rücken-, Nacken- oder Kopfschmerzen. Hinzu kann das RSI-Syndrom, »Repetitive Strain Injury«, Sammelbegriff für Beschwerden im Hand-Arm-Schulterbereich, kommen
Durch Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung und Stress können auch psychische Erkrankungen entstehen. Mangelndes Einweisen über die Arbeitsweise mit dem PC, Über- oder Unterforderung oder zu häufige Unterbrechungen sind Auslöser für psychische Auffälligkeiten.
Welche Regelungen gelten für die Arbeit am PC?
Die Bildschirmarbeitsverordnung ist seit Dezember 2016 außer Kraft. Die Regelungen dieser Verordnung sind in die seit dem 3.12.2016 gültige neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingegangen. Das Regelwerk des Arbeitsschutzes dient dazu, die Gefährdungen durch PC-Arbeit zu minimieren.
Kernvorschrift für PC-Arbeit ist nunmehr Anhang 6.1 der ArbStättV. Dort sind die wichtigsten ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen für PC-Arbeiten aufgelistet. PC-Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. Monitore müssen flimmerfrei sein, die Qualität der Bildschirme sollte neuesten technischen Standards entsprechen. Reflexionen der Displays sind zu vermeiden.
Auch Arbeitstische und sonstige Oberflächen dürfen nicht spiegeln. Die Beleuchtung muss zur Umgebung passen, wichtig ist ein guter Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung. Auf Wunsch muss der Arbeitgeber Arm- oder Fußstützen bereitstellen. Weitere Vorgaben enthält Nr. 6.1 des Anhangs ArbStättV.
Muss der Arbeitgeber Augenuntersuchungen und Bildschirmbrillen anbieten?
Der Arbeitgeber muss ArbeitnehmerInnen, die am Bildschirm arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, während der Tätigkeit und bei Sehproblemen nach § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Angebotsvorsorge anbieten. Diese enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Bildschirmbrille besorgen, die die speziellen Anforderungen für die PC-Arbeit erfüllt. Er hat die Kosten für eine Bildschirmbrille zumeist vollständig zu übernehmen, wenn der Beschäftigte häufig am PC arbeitet und ein Augenarzt bescheinigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine Sehhilfe benötigt.
Muss der Arbeitgeber für Pausen sorgen?
Zu einer gesunden Arbeitsorganisation gehört auch, dass die Arbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit), Pausen oder Erholungszeiten unterbrochen wird (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV). Diese sind als Ausgleich gedacht und sollen dazu dienen, einseitige Belastungen bei der PC-Arbeit zu verringern und Fehlbelastungen vorzubeugen. Empfohlen wird, nach 50 Minuten intensiver PC-Arbeit eine Pause von 5-10 Minuten einzulegen. Die Unterbrechung ist selbstverständlich Teil der Arbeitszeit.
Muss für jeden PC-Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Im Prinzip ja. Denn von PC-Arbeit geht unbestritten Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten aus. Da die zu ihrem Schutz bestehenden Regelungen aber nur einen »Gestaltungsrahmen« setzen (vor allem Anhang 6.1 ArbStättV), müssen konkrete Maßnahmen aus einer Gefährdungsbeurteilung folgen. Für jeden einzelnen Arbeitsplatz sind in diesem Verfahren nach § 5 ArbSchG die Gefahren zu ermitteln und detaillierte Schutzmaßnahmen festzulegen, etwa zur Beleuchtung, Bestuhlung oder zur Auswahl des Bildschirms.
Allerdings muss der Arbeitgeber nicht zwingend für jeden einzelnen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht es, einen einzigen Arbeitsplatz beispielhaft im Sinne einer Standardisierung zu bewerten. Die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen gelten dann für alle gleichartigen Arbeitsplätze.
Was gilt für Telearbeit und mobile Arbeit?
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Für diese gelten alle Regelungen, die auch sonst für PC-Arbeit im Betrieb gelten. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt für Arbeitsplätze im Privatbereich allerdings nur einmalig, und zwar immer beim Einrichten des Arbeitsplatzes, um die Privatsphäre des Beschäftigten zu schützen.
Für den Umgang mit mobilen Endgeräten (Tablets, Smartphones), die auch in Betrieben öfter zum Einsatz kommen, ist zu unterscheiden: Werden sie am betrieblichen Arbeitsplatz oder bei Telearbeit eingesetzt, so gilt Anhang 6.4. der ArbStättV, der für mobile Endgeräte die wichtigsten ergonomischen Vorgaben enthält. Größe, Form und Gewicht der tragbaren Geräte müssen der Arbeitsaufgabe angemessen, die Bildschirme reflexionsarm sein. Mobile Geräte ohne Tastatur dürfen nur für kurze Dauer im Einsatz sein.
Nicht anzuwenden ist die ArbStättV beim Einsatz mobiler Geräte außerhalb des Betriebs, also beim Arbeiten von unterwegs oder von zuhause, sofern dort kein betrieblicher PC eingerichtet ist. Für diese Arbeitssituation gelten dann die allgemeinen Gefahrschutzvorschriften, etwa die Betriebssicherheitsverordnung.
Welche Aufgabe hat der Betriebsrat bei der Bildschirmarbeit?
Nach § 80 BetrVG muss der Betriebsrat überwachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten und Vorgaben laut Arbeitsstättenverordnung einhält. Der Betriebsrat hat darüber hinaus bei der Ausgestaltung der Bildschirmarbeitsplätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht. Die Vorgaben des Gesetzes (Anhang 6.1 der ArbStättV) sind sämtlich reine Rahmenvorschriften, die auf die speziellen betrieblichen Gegebenheiten anzupassen sind. Und bei Rahmenvorschriften im Arbeitsschutz gilt immer: Der Betriebsrat muss mitbestimmen, ohne ihn geht nichts.
Der Betriebsrat hat seinen Einfluss auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geltend zu machen. Er muss darauf achten, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten greifen. Die ergonomische Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und die gesamte Organisation des Arbeitsablaufs sollten so sein, dass sie die Gesundheit der Beschäftigten wenig beeinträchtigen. Mischarbeit, Pausen, regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen – all das kann der Betriebsrat – z.B. in einer Betriebsvereinbarung – festlegen. (Unter Verwendung eines Textes des bund-verlag.de)
Foto: Thomas Range