Corona-Regeln enden. Was heißt das?

Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, verabschiedet am 16.3.2022, verlagert die Verantwortung in die Betriebe. Die 3-G-Regel und die Homeoffice-Pflicht entfallen. Ab sofort müssen Arbeitgeber entscheiden, was für den Infektionsschutz nötig ist. Doch ohne Betriebsrat geht es nicht.
Arbeitgeber müssen nun im Betrieb in einer Gefährdungsbeurteilung (§ 4 und 5 ArbSchG) prüfen und festlegen, welche Basisschutzmaßnahmen für den Schutz der Belegschaft zu ergreifen sind. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt nur noch Empfehlungen für mögliche Maßnahmen der Arbeitgeber:
Maskenpflicht: Eine konkrete Verpflichtung zum Tragen der Maske im Betrieb oder in bestimmten Räumen gibt es laut Verordnung zunächst nicht mehr. Kommt allerdings der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für Großraumbüros, Fabrikhallen oder sonstige Gemeinschaftsräume nur das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz in ausreichendem Maß dient, so kann er für seinen Betrieb oder bestimmte Räume eine Maskenpflicht anordnen. Er muss diese Maßnahme allerdings (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Arbeits- und Gesundheitsschutz) mit dem Betriebsrat abstimmen.
Tests: Arbeitgeber können und sollten laut Verordnung Tests anbieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Angebot hilft, Infektionsketten weiterhin effektiv zu durchbrechen.
Maßnahmen zur Kontaktvermeidung: Der Arbeitgeber kann weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten ergreifen, beispielsweise Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen oder die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams, die nach Möglichkeit dauerhaft zusammenarbeiten.
Homeoffice: Die bisherigen Corona-Regeln laufen am 19.3.2022 aus, damit auch die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn dies möglich ist (§ 28b Abs. 4 und Abs. 7 IfSG in der Fassung ab 10.12.2021). Es gibt also ab sofort keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Homeoffice mehr. Arbeitgeber können daher im Prinzip ihre Beschäftigten in die Büros zurückbeordern.
Allerdings gilt dies nicht, wenn es bereits eine Betriebsvereinbarung im Betrieb zum Homeoffice gibt. Dann könnte aus dieser Betriebsvereinbarung ein Rechtsanspruch auf (jedenfalls einige Tage) Homeoffice erwachsen. Viele Unternehmen haben in der Pandemie mit den Betriebsräten entsprechende Regelungen aufgesetzt, die auch länger als nur bis zum 20.3. Gültigkeit haben. Sollten derlei Regelungen noch nicht bestehen, so wäre es jetzt an der Zeit, diese anzuregen. Für die neu gewählten Betriebsratsgremien könnte dies eine erste wichtige Aufgabe werden.
Impfangebot: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, organisatorisch und personell zu unterstützen.
3-G-Regelung: Die bis 19.3. geltende Gesetzesgrundlage für eine 3-G-Kontrolle ist nun weggefallen. Damit ist der Arbeitgeber nicht mehr ohne weiteres berechtigt, nach dem Impfnachweis zu fragen. Auch wenn der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass eine 3-G-Regelung für seinen Betrieb aus Infektionsschutzgründen notwendig ist, wird die Frage nach dem Impf- oder Genesenen-Status aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sein.
Einfacher ist es mit dem Testnachweis: Sind Beschäftigte nicht bereit, freiwillig ihren Impfnachweis zu erbringen, so wird der Arbeitgeber weiterhin einen Testnachweis verlangen können, wenn diese strikte Regelung aus Infektionsschutzgründen in seinem Betrieb notwendig ist. Immer muss der Arbeitgeber alles gründlich in einer Gefährdungsbeurteilung prüfen und mit dem Betriebsrat die Maßnahmen festlegen.
Während der Quarantäne arbeiten? Nur wer ein ärztliches Attest vorbringt, ist von der Arbeit befreit. Und einen solchen Attest bekommt nur, wer wirklich krank ist. Eine ohne ärztliches Attest behördlich angeordnete Quarantäne hindert Beschäftigte grundsätzlich erst einmal nicht daran, zu arbeiten, wenn sie ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen können. Anderes gilt für Berufe, für die Homeoffice nicht in Betracht kommt.
Inkrafttreten: Die Änderungen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.
DGB: Arbeitsschutz ist keine Privatsache
Die Arbeitgeber begrüßen, dass jetzt die Betriebe über Infektionsschutzmaßnahmen entscheiden können, dagegen sieht der Deutsche Gewerkschaftsbund die Verlagerung der Verantwortlichkeit auf die Betriebe kritisch. DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel warnt, den Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu vernachlässigen: „Arbeitsschutz darf nicht zur Privatsache der Beschäftigten werden“. Die Pandemie sei noch nicht vorbei, und deshalb bleibe Homeoffice – da wo es möglich ist – auch weiterhin ein nützliches Instrument, um Kontakte und damit Infektionsgefahren einzuschränken“.
(Unter Verwendung eines Textes des Bund-Verlages)