AktuellesIG MetallRechtliches

Coronavirus-Impfung

Rechtstipp: Coronavirus-Impfung und Beruf

Impfstoff zugelassen, Impfverordnung beschlossen – nach Weihnachten wurde mit dem Impfen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 begonnen. Wir haben einige Informationen zusammengestellt, was Arbeitnehmer*innen jetzt wissen müssen.

Wer hat das Recht auf die Schutzimpfung?

In der am 17. Dezember 2020 vom Bundesgesundheitsminister erlassenen Impfverordnung ist geregelt, wer in Deutschland einen Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus hat:

  • Alle Personen, die in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind sowie
  • alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
  • Auch Personen, die in einem Pflegeheim oder Krankenhaus in Deutschland behandelt, gepflegt oder betreut werden und zugleich zu dem prioritär zu impfenden Personenkreis gehören, haben Anspruch, auch wenn sie nicht in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Schließlich haben auch einige Grenzpendler*innen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das Recht auf eine Corona-Impfung in Deutschland, wenn sie in Unternehmen arbeiten, in denen der Schutz vor Corona besonders relevant ist. Dazu zählen Beschäftigte in Pflegeheimen und -diensten, Krankenhäusern, Lehrer*innen und Erzieher*innen, sowie das Schlüsselpersonal der so genannten kritischen Infrastruktur wie u.a. Transport- und Verkehrswesen, Wasser- und Energieversorgung, Ernährungs- und Abfallwirtschaft oder Einzelhandel. Auch Beschäftigte mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen (ohne, dass näher entschieden ist, wer dazu gehört) haben Recht auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Wer kann sich wann impfen lassen?

Da der Impfstoff zunächst nur begrenzt verfügbar ist, unterscheidet die Impfverordnung deshalb zwischen Personen mit

  • „höchster Priorität“,
  • „hoher Priorität“ und
  • „erhöhter Priorität“

und regelt die Reihenfolge, in der diese drei Gruppen nacheinander geimpft werden. Innerhalb dieser Gruppen sind in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage vor Ort weitere Priorisierungen möglich. Erst nach diesen Personen sind alle weiteren impfbereiten Menschen dran.

Wer gehört zu der Gruppe mit „höchster Priorität“?

Zu dieser Gruppe, die als erste das Anrecht auf Impfung erhält, gehören:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben;
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind;
  • Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen;
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko tätig sind (insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, in der Palliativversorgung, in den Impfzentren);
  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insbesondere Onkologie oder Transplantationsmedizin);

Wer gehört zu der Gruppe mit „hoher Priorität“?

Zu dieser Gruppe, die an der zweiten Stelle das Anrecht auf Impfung erhält, gehören:

  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben;
  • Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (das sind nach der Verordnung Personen mit Trisomie 21, Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung, Personen nach einer Organtransplantation);
  • ausdrücklich benannte enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen Personen, die ihrerseits selbst höchste oder hohe Priorität genießen;
  • Personen, die stationär oder ambulant geistig behinderter Menschen behandeln, betreuen oder pflegen oder in entsprechenden Einrichtungen tätig sind;
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen tätig sind, wo eine hohe oder erhöhte Ansteckungsgefahr besteht (bspw. Ärzte mit unmittelbaren Patientenkontakt);
  • Polizei und Ordnungskräfte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit (insbesondere bei Demonstrationen) einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind;
  • Personen, die in Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind;
  • Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.

Wer gehört zur Gruppe mit „erhöhter Priorität“?

Zu dieser Gruppe gehören:

  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;
  • Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (das ist nach der Verordnung bei folgenden bestehenden Krankheiten der Fall: Adipositas (BMI30+), chronische Nieren- und Lebererkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Arrhytmie/Vorhofflimmern oder koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension, zerebrovaskuläre Erkrankungen/ Apoplex, Autoimmunerkrankungen, Krebserkrankungen, COPD oder Asthma bronchiale, rheumatische Erkrankungen);
  • Personen in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Ansteckungsrisiko (beispielsweise in Laboren);
  • Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind (beispielsweise Polizei, Feuerwehr);
  • Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind (beispielsweise Apothekenwesen, Wasser- und Energieversorgung);
  • Personen, die als ErzieherInnen oder LehrerInnen tätig sind;
  • Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind;
  • Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen;

Wie erfahren die Betroffenen, wann sie mit der Impfung dran sind? Wo findet die Impfung statt?

Die obersten Gesundheitsbehörden der Länder sollen die Terminvergabe organisieren, für die Bundesbeschäftigten der Bund. Das Verfahren soll zwischen den Ländern und dem Bund abgestimmt werden. Die Terminvergabe soll standardisiert werden und telefonisch oder digital über ein im Internet zugängliches Modul möglich sein. Die Einzelheiten dazu sind noch nicht bekannt (Stand: 18. Dezember 2020).

Für die Durchführung der Corona-Schutzimpfungen werden Impfzentren mit mobilen Impfteams durch die Länder oder in deren Auftrag errichtet werden. Für die Bundesbeschäftigten kann der Bund die Durchführung von Schutzimpfungen übernehmen.

Wie muss man nachweisen, dass man zu einer der prioritär zu impfenden Personengruppen gehört?

Das kommt auf den Grund an, aus dem prioritär geimpft werden sollen.

  • Für Personen, die aufgrund hohen Alters Priorität bei der Impfung haben, benötigen sie den Personalausweis oder anderes Lichtbildnachweis, das neben dem Alter belegt, dass Sie ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die hierzulande gepflegt, betreut oder behandelt werden, müssen eine Bescheinigung der sie betreuenden bzw. behandelnden Einrichtung vorlegen.
  • Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Priorität bei der Impfung genießen, müssen die Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die ausgeübte Tätigkeit vorlegen – das gilt für diejenigen mit einem Aufenthalt bzw. Wohnort in Deutschland wie für die GrenzgängerInnen gleichermaßen.
  • Enge Kontaktpersonen von Schwangeren und pflegebedürftigen Personen benötigen eine entsprechende Bestätigung der Schwangeren oder der pflegebedürftigen Person oder deren gesetzlicher Vertretung.
  • Personen, deren Priorisierung sich aus besonderen gesundheitlichen Aspekten ergibt, sind verpflichtet, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Kann man von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, wenn man zu einem der Berufe gehört, die prioritär Recht auf Impfung haben?

Ja, es ist davon auszugehen, auch wenn diese Frage – entgegen der Empfehlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und seiner Mitgliedsgewerkschaften – in der Corona-Impfverordnung nicht ausdrücklich geregelt worden ist. Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Gibt es eine Impfpflicht oder ist eine solche geplant?

Die Verordnung regelt ausschließlich ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Eine Pflicht zur Impfung ist nicht vorgesehen. Das gilt auch für das Arbeitsverhältnis.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass sich Beschäftigte gegen das Coronavirus impfen lassen? Kann er Maßnahmen ergreifen, wenn Beschäftigte die Impfung nicht wollen?

Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben. Dies ist bei der Corona-Schutzimpfung nicht der Fall. Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt auch mit Blick auf § 23a IfSG. Arbeitgeber haben regelmäßig kein Interesse daran, sich den im Raum stehenden Haftungsrisiken bei etwaigen Komplikationen auszusetzen.

Da es keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben. Der Arbeitgeber bleibt daher arbeitsvertraglich zur Beschäftigung – mit oder ohne Impfung – verpflichtet. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl eine vertragsgemäße Beschäftigung von einer Impfung abhängig machen und beispielsweise den Zutritt zum Betrieb oder einem Betriebsteil verweigern, gerät er unter Umständen in den so genannten Annahmeverzug. Bieten Beschäftigte ihre Arbeit ansonsten ordnungsgemäß an, muss der Arbeitgeber die Vergütung dennoch zahlen.

Ist dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob man gegen Corona geimpft bin?

Nein. Von der gesetzlich geregelten Masernimpfpflicht abgesehen – diese gilt seit dem 1. März 2020 für die Beschäftigten zum Bespiel in Kitas und Schulen – ist impfen Privatsache der Beschäftigten.

Kann der Impftermin während der Arbeitszeit wahr genommen werden?                             

Grundsätzlich sind Beschäftigte angehalten, Termine der Gesundheitsvorsorge nach Möglichkeiten außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Im Falle der Corona-Schutzimpfung ist jedoch zu erwarten, dass Beschäftigte wenig Spielraum bei der Terminvergabe haben werden. Werden der impfberechtigten und impfwilligen Person ausschließlich Termine während der Arbeitszeit angeboten, besteht das Recht, für den Termin der Arbeit fernzubleiben. Fehlt eine entsprechende betriebliche Regelung, sollte die Terminwahrnehmung vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Was passiert mit der Vergütung, wenn der Impftermin während der Arbeitszeit wahr genommen werden muss?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften haben ein klares gesetzliches Recht für die Beschäftigten gefordert, für die Wahrnehmung der Corona-Impftermine während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt zu werden. Die Verordnung sieht dieses Recht jedoch nicht vor.

Grundsätzlich greift zwar für die Wahrnehmung der Impftermine der Grundsatz, dass Beschäftigte ihr Recht auf Vergütung nicht verlieren, wenn sie vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert sind (§ 616 S. 1 BGB). Diese Regelung kann aber vertraglich (durch Tarif- oder Arbeitsverträge) verändert oder auch abbedungen werden. Zahlreiche Tarifverträge und Einzelverträge schließen diesen Anspruch aus. Es kommt daher stets darauf an, was in den für auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Vereinbarungen geregelt ist.

Was passiert, wenn man an COVID-19 erkrankt und sich nicht freiwillig impfen ließ?

Beschäftigte, die an COVID-19 erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, sind grundsätzlich wie andere Beschäftigte zu behandeln. Das bedeutet, dass sie zunächst grundsätzlich für sechs Wochen (zugunsten der Beschäftigten abweichende Regelungen sind möglich) die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem Arbeitgeber erhalten und anschließend das Krankengeld von der Krankenkasse. Diese Regel gilt auch dann, wenn ein Beschäftigter an Covid-19 erkrankt, obwohl er sich hätte impfen lassen können.

Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass bei einer Corona-Erkrankung, die aktuell auch stets eine Quarantäneanordnung nach sich zieht, die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Erkrankung, sondern durch die behördliche Anordnung erfolgt, so dass der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Richtigerweise ist aber die Quarantäneanordnung nicht die Ursache des Arbeitsausfalls, sondern die Folge der Erkrankung. Das Bundesarbeitsgericht hat daher vor Jahren entschieden, dass in diesem Fall das Recht auf Entgeltfortzahlung weiterhin besteht (BAG, Urteil vom 26. April 1978 – 5 AZR 7/77).

Arbeitnehmer*innen können unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren, wenn sie ihre Erkrankung verschuldet haben. Das setzt aber voraus, dass sie sich leichtfertig oder gar vorsätzlich Risiken ausgesetzt haben in einer Weise, die gravierend gegen „das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten“ (so die Arbeitsgerichte) verstößt. Alleine die Tatsache, dass eine empfohlene Impfung nicht wahrgenommen wurde begründet einen solchen Verstoß nicht – das Gleiche gilt auch bei sonstigen Erkrankungen, gegen die Impfungen vorhanden sind und empfohlen werden.

(Unter Verwendung eines Textes des DGB)

Weitere Artikel

Back to top button
Close