Das ändert sich 2022

Änderungen, die Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen
Im Jahr 2022 gibt es wieder Änderungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. Einige stehen bereits fest, andere wurden im Koalitionsvertrag festgehalten. Was sich ändert und künftig beachtet werden sollte, haben wir hier zusammengestellt.
Kurzarbeitergeld: Regelungen 2022
Bis Ende März 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten ermöglicht.
Corona-Hilfen: Auszahlung bis Ende März
Arbeitnehmer*innen können maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31. März 2022. Eine Voraussetzung für die Auszahlung: Die Höchstgrenze von 1.500 Euro darf nicht überschritten werden. Auch die Überbrückungshilfen, einschließlich der Neustarthilfe sind bis 31. März 2022 verlängert worden.
Mindestlohn steigt
2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Im Koalitionsvertrag sind künftig sogar 12 Euro vorgesehen. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde.
Mindestausbildungsvergütung steigt
Die Mindestvergütung ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Auszubildende erhalten 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.
Neue Regeln für (kurzfristige) Minijobs
Künftig muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Außerdem sollen Arbeitgeber ab 2022, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Die Steuer-ID ist ab 2022 übrigens auch zu melden. Die Minijob-Grenze soll auf 520 Euro steigen. Unklar ist allerdings, ob diese Anhebung noch in 2022 stattfinden wird.
Elektronische Krankmeldung bleibt
Schon seit dem 1. Oktober 2021 müssen behandelnde Ärzte Krankmeldungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern ebenfalls digital zur Verfügung. Der „gelbe Schein“ auf Papier wird damit Stück für Stück digitalisiert. Komplett verschwinden wird er aber nicht: Die Verpflichtung, dem Versicherten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen, bleibt für Ärzt*innen bestehen. Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden bleiben wegen der andauernden Corona-Krise bis Ende März auch telefonisch ohne Praxisbesuch möglich.
Das Elektronische Rezept kommt
Ab Januar 2022 können Ärzt*innen Medikamente auch per-e-Rezept verschreiben. Das e-Rezept landet dann digital in einer entsprechenden App – und kann auch digital bei Apotheken eingelöst werden. Die Medikamente werden dann zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt. Wer sein Rezept dennoch lieber in Papierform hätte, kann sich das e-Rezept auch ausdrucken lassen und den ausgedruckten QR-Code in der Apotheke vorlegen. Als Übergangslösung soll auch das alte Rezept weiterhin ausstellbar bleiben.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2022
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung
Ab Januar 2022 soll das Budget für Ausbildung, das Menschen mit Behinderungen eine reguläre Berufsausbildung ermöglicht, ausgeweitet werden. So steht es im Teilhabestärkungsgesetz. Außerdem soll eine einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber*innen zur Information, Beratung und Unterstützung bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden.
ALG II und Sozialgeld: Die Regelsätze steigen
Die Regelsätze werden zum Januar 2022 minimal um 3 Euro monatlich erhöht, so dass künftig ein Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro im Monat für Alleinstehende/Alleinerziehende besteht. In Bedarfsgemeinschaften erhöht sich der Regelsatz auf 404 Euro pro Partner*in. Der Mehrbedarf für Schwangere kann künftig bis zum Ende des Monats der Entbindung bezogen werden. Auch die Regelungen zum ernährungsbedingten Mehrbedarf werden spezifiziert.
Das Wohngeld wird angepasst
Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 bundesweit erstmals automatisch entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung erhöht. Damit steigt der durchschnittliche Wohngeldbetrag pro Haushalt um voraussichtlich 13 Euro im Monat.
Hinzuverdienst neben gesetzlichen Renten
Neben einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze darf nur begrenzt hinzuverdient werden, sonst wird ein Teil der Rente nicht mehr ausgezahlt. Diese Hinzuverdienstgrenze liegt auch im Kalenderjahr 2022 bei 46.060 Euro. Dies gilt nur bei Renten wegen Alters. Diese Regelung galt schon in 2020 und 2021 und ist nun auch für 2022 verlängert worden. Ab 2023 gilt dann wieder die reguläre Regel, nach der nur 6.300 Euro verdient werden darf, bevor die Rente gekürzt wird.
Die Pflegereform tritt in Kraft
Im Rahmen der Pflegereform wird der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben. Zusätzlich beteiligt sich der Bund ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 dürfen nur noch die Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif vergüten. Die Pflegeversicherung zahlt künftig neben dem je nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zu den Pflegekosten. Dieser solle mit der Dauer der Pflege steigen.
(Unter Verwendung eines Textes der Website des DGB – Deutscher Gewerkschaftsbund)