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Dein Engagement zählt!

Vom 1. Oktober bis 30. November 2018 werden in den Betrieben in der Region Ennepe-Ruhr-Wupper die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gewählt. „In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten oder ihnen gleichgestellten behinderten Beschäftigten haben diese das Recht auf eine eigne Interessenvertretung“, sagt Gewerkschaftssekretär Sven Berg. Neben dem Betriebsrat sorge die Schwerbehindertenvertretung dafür, dass die Belange von schwerbehinderten Beschäftigten bei allen betrieblichen Entscheidungen gehört und ihre Rechte gewahrt werden.

Berg: „Dies gilt zum Beispiel für die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitszeiten und Überstunden. Auch bei Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen von schwerbehinderten Menschen muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden.“ Eine Kündigung ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei unwirksam.

Schwerbehindertenvertretungen stehen den Beschäftigten beratend und helfend zur Seite, beispielsweise wenn diese einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung stellen.

Nach Unfällen oder Erkrankungen setzt sich die Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Betriebsrat dafür ein, dass der Arbeitsplatz erhalten werden kann, sei es durch technische Umgestaltung oder weitere Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Dieses Engagement hilft den betroffenen Kolleginnen und Kollegen.

Demokratie lebt vom Mitmachen. „Sie braucht Menschen, die wählen, aber auch engagierte Kolleginnen und Kollegen, die sich zur Wahl stellen,“ so Gewerkschaftssekretär Sven Berg. Deshalb rufe die IG Metall dazu auf, die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung aktiv zu unterstützen – als Wähler/in oder Kandidat/in.

Einige Hinweise zur Wahl

Voraussetzung für die Wahl einer SBV

Im Betrieb müssen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sein. Zu den Beschäftigten in diesem Sinne zählen beispielsweise Heimarbeiter, Außendienstmitarbeiter, leitende Angestellte, Auszubildende, Beschäftigte in Elternzeit und Leiharbeitnehmer*innen.

Zu den Beschäftigten zählen auch diejenigen, bei denen sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert hat bzw. deren Gleichstellung widerrufen ist, aber der Reduzierungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist –  solange besteht rechtlich die Schwerbehinderteneigenschaft fort.

Sind auch Stellvertreter*innen zu wählen?

Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und wenigstens einem stellvertretenden Mitglied. Daraus folgt, dass auch mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt werden können. Anforderungen und Aufgabenfülle der Schwerbehindertenvertretung sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dem trägt der Gesetzgeber durch die erweiterte Möglichkeit der Heranziehung Rechnung. Das setzt voraus, dass genügend Stellvertreter*innen gewählt sind. Die Rangfolge unter mehreren stellvertretenden Mitgliedern ergibt sich aus der Anzahl der jeweils für sie abgegebenen Stimmen und deren Mehrheit.

Folgende Wahlgrundsätze sind zu beachten.

Gemäß § 177 Abs. 6 SGB IX werden die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied oder die stellvertretenden Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Mehrheitswahl ist Persönlichkeitswahl. Die Wähler*innen stimmen über Personen ab, nicht über Listen. Gewählt sind der Kandidat bzw. die Kandidatin, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (SchwbVWO) niedergelegt. Die Geheimhaltung erfordert schriftliche Abstimmung. Die Wahl erfolgt als unmittelbare Wahl, also durch die wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen selbst, und mittels persönlicher Stimmabgabe. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhalten hat.

Wer trägt die Kosten der SBV-Wahl?

Die Kosten für die Wahlen trägt der Arbeitgeber: Darunter fallen alle Kosten, die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. Insbesondere sind darunter die Kosten für die Geschäftsführung des Wahlvorstandes und die Beschaffung u.a. der Stimmzettel, Wahlurnen, Wahlkabinen zu verstehen. Der Arbeitgeber trägt ebenso die für die Teilnahme an den Schulungen für Wahlvorstände entstandenen Kosten, dazu gehört die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Zusammenarbeit Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat

Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX stellt die Schwerbehindertenvertretung als besondere Interessenvertretung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen gleichberechtigt neben den Betriebsrat. Die Verzahnung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung wird durch das Gebot der wechselseitigen Unterstützung bei der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung schon vom Gesetzgeber vorgegeben. Aus diesem Grund hat die Schwerbehindertenvertretung auch ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrats.

Wahlschutz: Gesetzgeber schützt die Durchführung der SBV-Wahl.

Die Wahl darf niemand behindern oder in unerlaubter Weise beeinflussen. Untersagt ist es insbesondere, die Wahlberechtigten bei der Ausübung ihres Stimmrechts zu beschränken (z. B. durch die Streichung aus der Liste der Wahlberechtigten, eine ungünstige oder benachteiligende Lage bzw. Gestaltung des Wahllokals, der Zeit der Stimmabgabe usw.) oder die Wahlbewerber bei ihrer Kandidatur zu behindern, z. B. durch Androhung von Nachteilen bei einer Kandidatur bzw. Teilnahme an der Wahlversammlung.

Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden; sie kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahl begründen. Der Wahlvorstand, die Wahlinitiatoren und die Wahlbewerber*innen genießen besonderen Kündigungsschutz.

Foto: Colourbox.de

 

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