Diese Rechte haben Beschäftigte

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen? Ist der Gang zur Toilette auch Pausenzeit? Die Redaktion Website beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema Pausenzeiten und informiert darüber, was Beschäftigte beachten müssen.
Haben Beschäftigte einen Anspruch auf Pausen?
Paragraf 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestimmt: Die Arbeit ist durch feststehende Ruhepausen – mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden – zu unterbrechen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer*innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Jugendliche haben einen Anspruch auf Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Der Aufenthalt in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen während der Ruhepausen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(Paragraf 11 Abs. 1 bis 3 Jugendarbeitsschutz-Gesetz)
Was ist arbeitsrechtlich eine Pause?
Im arbeitsrechtlichen Sinne liegt dann eine Pause vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist, also auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt. Er/sie kann den Arbeitsplatz und auch den Betrieb verlassen sofern hiergegen keine entgegenstehenden wirksamen Pausenregelungen bestehen.
Wer legt die Pausenzeiten fest?
Existiert ein Betriebsrat, so hat dieser gemäß Paragraf 87 Absatz 1 (2) BetrVG bei der Lage der Pausen ein Mitbestimmungsrecht. Existiert kein BR kann der Arbeitgeber die genaue Lage der Pausen im Rahmen seines Direktionsrechts bestimmen. Die in Paragraf 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen.
(BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09)
Sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, Pausen zu nehmen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung von Pausen zu überwachen. Verstöße des Arbeitgebers können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. In besonders gravierenden und vorsätzlich begangenen Fällen können die Verstöße als Straftaten verfolgt werden.
Können die Beschäftigten die Pausen nach ihrem persönlichen Bedarf einteilen?
Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pausen im Vorhinein festzulegen, wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in so mit Arbeit eindeckt, dass diese/r seine/ihre Pausen nicht nehmen kann. Wenn jedoch Pausenregelungen bestehen die einen zeitlichen Rahmen für die Pausen vorgeben, zum Beispiel eine halbstündige Pause in der Zeit von 12.30 bis 13.30 Uhr, kann der/die Beschäftigte die halbstündige Pause in dem vorgegebenen Zeitrahmen in Anspruch nehmen.
Pausenregelungen für Ruhepausen, Lärm- und Bildschirmpausen
Der Begriff Ruhepause umfasst die Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Pausen, wie zum Beispiel Lärm- oder Bildschirmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift (BAG vom 28. Juli 1981 — 1 ABR 65/79). Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festliegt. Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wie er diese Zeit verbringen will. Das Recht, während der Ruhepause den Betrieb zu verlassen, kann – so ein älteres Urteil des BAG – eingeschränkt werden.
(BAG v. 21.8.1990 – 1 AZR 567/89)
Ist der Gang zur Toilette Pausenzeit?
Bei einem solchen Gang handelt es sich nicht um eine Ruhepause, sondern um eine zulässige und überdies wohl auch notwendige Arbeitsunterbrechung. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln rechtfertigen selbst häufige Toilettenbesuche keine Gehaltskürzung.
(ArbGer Köln – AZ: 6 Ca 3846/09)
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen?
Die Raucherpause stellt keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar. Gesetzlich sind auch keine Raucherpausen vorgesehen. Es gibt allerdings tarifvertragliche Regelungen, die Kurzzeitpausen vorsehen, die dann gegebenenfalls zum Rauchen genutzt werden können. Auch aus einer allgemeinen gelebten Praxis im Betrieb oder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten können sich Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben. (Unter Verwendung eines Textes des Arbeitsrechtlers Till Bender von der DGB-Rechtsschutz GmbH)
Wichtige Information:
Mitglieder der IG Metall werden bei Bedarf vor den Arbeits- und Sozialgerichten kostenlos von Jurist*innen der DGB-Rechtsschutz GmbH vertreten.
Die erste Anlaufstelle für Mitglieder ist jedoch die Geschäftsstelle der IG Metall in Gevelsberg
(Telefon: 02332 – 789 60) oder in Wuppertal (Telefon: 0202 – 2824-0).
Hier findet die erste Beratung über die anstehenden Probleme durch Gewerkschaftssekretäre statt.
Foto: Thomas Range