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Es gilt die doppelte Freiwilligkeit!

Seit Mitte Juni ist die Corona-Warn-App verfügbar: In diesem Zusammenhang stellen sich für Arbeitnehmer*innen Fragen wie: Darf der Arbeitgeber anordnen, dass Beschäftigte die Corona-Warn-App installieren und nutzen müssen? Was ist mit Lohn und Gehalt, wenn die App „anschlägt“ und Beschäftigte zuhause bleiben müssen? Wir beantworten einige der wichtigsten Fragen.

Darf der Arbeitgeber Beschäftigte verpflichten, die Corona-Warn-App zu installieren und zu nutzen?

Die Bundesregierung hat sich bei der Einführung der App den Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit auf die Fahnen geschrieben. Das bedeutet, dass sowohl über die Einrichtung der App als auch über Weitergabe der Warnung, die durch die App generiert wurde, jede/r völlig freiwillig entscheiden soll. Das gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Das ist auch datenschutzrechtlich geboten. Die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) stellten am 16. Juni 2020 zur Einführung der App fest, dass „… der Grundsatz der Freiwilligkeit nicht durch eine zweckentfremdende Nutzung untergraben werden darf. Der Zugang zu behördlichen Einrichtungen, Arbeitsstätten, Handelsgeschäften, Gastronomiebetrieben und Beherbergungsstätten, Sportstätten, etc. darf nicht vom Vorweisen der App abhängig gemacht werden. Eine Diskriminierung von Personen, die die App nicht anwenden, ist auszuschließen.“

Kann der Arbeitgeber die Nutzung der App auf dienstlichen Geräten anordnen?

Nein. Auch dies widerspricht dem Prinzip der Freiwilligkeit. Um hier Rechtsklarheit und echte Freiwilligkeit zu erreichen, ist es dringend notwendig, dass die freiwillige Nutzung der App durch eine klare gesetzliche Regelung sichergestellt und das Anordnungsrecht der Arbeitgeber ausgeschlossen wird. Geregelt werden müsste auch, dass Beschäftigte nicht wegen der Nutzung oder Nichtnutzung benachteiligt werden dürfen und dass Beschäftigte ab Meldung der App auch finanziell abgesichert sind.

Kann der Arbeitgeber anweisen, dass die Corona-Warn-App auf dem privaten Smartphone installiert wird?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht, auf private Geräte der Beschäftigten zuzugreifen oder diesbezüglich Anordnungen zu treffen. Arbeitnehmer*innen können nicht verpflichtet werden, die App auf ihren privaten Geräten zu installieren und zu nutzen.

Wenn die App installiert worden ist.

Was ist, wenn die Corona-Warn-App den/die Beschäftigte benachrichtigt, dass sie/er Kontakt zu einem Corona-Fall hatte? Sind sie dann verpflichtet zuhause zu bleiben?

Verpflichtet zur Selbstisolation sind Betroffene erst dann, wenn dies von der zuständigen Behörde angeordnet wurde. Das Signal der Corona-Warn-App informiert lediglich über ein erhöhtes Infektionsrisiko und die App empfiehlt (nicht verpflichtet!) den Kontakt zum Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117 oder dem Gesundheitsamt aufzunehmen. Dort wird die weitere Vorgehensweise und die Testung gekläret.

Ein/e Beschäftigte/r hat eine Warnung durch die Corona-Warn-App erhalten und bereits Kontakt zu den Gesundheitsbehörden aufgenommen. Dürfen sie während sie auf den Test warten, von Arbeit fernbleiben? Was ist in dieser Zeit mit dem Entgelt?

Die Frage der Arbeitspflicht und des Lohnausfalls ist leider bislang nicht eindeutig gelöst. Die  von den Gewerkschaften geforderte gesetzliche Regelung fehlt noch. So lässt sich nicht sagen, dass eine bloße Warnung durch die App dazu berechtigt, der Arbeit fernzublieben und dazu führt, dass der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss. Denn ob hier ein Fall eines sogenannten persönlichen Verhinderungsgrundes vorliegt, bei dem man unter Fortzahlung des Gehalts seiner Arbeit fernbleiben kann (§ 616 BGB), ist umstritten. Zudem ist diese Möglichkeit in vielen Arbeitsverhältnissen durch arbeits- und tarifvertragliche Regelungen ausgeschlossen. Es liegt auch, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen, kein Fall der Arbeitsunfähigkeit vor, der zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigt. Die Regelungen des Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) greifen vermutlich auch noch nicht. Mangels Symptomen sind Betroffene jedenfalls keine Krankheitsverdächtigen. Ob sie Ansteckungsverdächtige sind, ist leider ebenfalls nicht gesetzlich geklärt.

Eindeutig ist also aktuell nur: Im Falle des Lohnausfalls gibt es eine staatliche Entschädigung des Verdienstausfalls, wenn sie aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt werden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber den Lohn zwar weiter, wird dafür aber vom Gesundheitsamt entschädigt.

Ist sichergestellt, dass der Arbeitgeber oder Dritte keine Daten von Beschäftigten über die Corona-Warn-App erhält?

Die App speichert sogenannte temporäre IDs nur dezentral, also nur dem Endgerät des/deer Nutzers/in. Es werden keinerlei Standortdaten oder Kontaktdaten auf einem zentralen Server gespeichert. Das war eine zentrale Anforderung aus Datenschutzsicht, die erfüllt wurde. Allerdings ist es für die Aktivierung der App auf einigen Geräten zwingend, den Standortzugriff freizuschalten. Es ist nach Meinung einiger Experten nicht ausgeschlossen, dass andere Dienste, für die ebenfalls der Standortzugriff freigeschalten ist, auf die Standortabfrage der App zugreifen können.

In einem Unternehmen soll die Nutzung der Corona-Warn-App in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kann die Belegschaft aufgrund dieser Vereinbarung zur Nutzung der App verpflichtet werden?

Auch hier gilt: jede/r Nutzer/in soll sich freiwillig für oder gegen die App entscheiden können. Das heißt der Arbeitgeber kann mit dem Betriebsrat für die Nutzung Rahmenbedingungen der freiwilligen Nutzung vereinbaren kann, nicht aber zur Nutzung der App verpflichten.

Was ist, wenn die Corona-Warn-App dem/der Nutzer/in einen Kontakt zu einem Corona-Infizierten meldet, diese sich um einen Test bemühen, aber kurzfristig keinen erhalten? Muss sie/er dann trotzdem zuhause bleiben?

So wie der/die Beschäftigte nicht verpflichtet ist, die Warnung durch die App an die Gesundheitsbehörden weiterzugeben, ist sie/er auch nicht verpflichtet, sich selbst zu isolieren. Die App gibt einen Hinweis über das potenziell erhöhte Ansteckungsrisiko, sie ersetzt aber nicht den Arztbesuch und die behördliche Quarantäne-Anordnung.

Wenn über die Corona-Warn-App während der Arbeitszeit eine Warnung kommt, muss dann der Vorgesetzte über die Meldung informiert werden? Kann ich sofort zum Arzt oder kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich weiterarbeite?

Eine generelle Verpflichtung zur Offenlegung der Warnung durch die App gibt es nicht. Beschäftigte entscheiden grundsätzlich freiwillig, ob sie der Warnung der App folgen und die Information weitergeben, auch gegenüber dem Arbeitgeber.

Wenn sie Ihre Arbeit vorzeitig unterbrechen wollen, möchte der Arbeitgeber den Grund hierfür erfahren. In diesem Fall kommen diese nicht darum herum, dem Vorgesetzten die App-Warnung als Ursache zu nennen und ggf. zu belegen. Ein ausdrückliches Recht, die Arbeit nach der Warnung durch die App verweigern zu können, wie von den Gewerkschaften gefordert, ist leider bislang nicht geregelt. Ob sich das aus allgemeinen Vorschriften ergibt, ist rechtlich ungeklärt. Die Warnung durch die App ist ein Hinweis auf ein erhöhtes Infektionsrisiko aufgrund eines Kontaktes aus der Vergangenheit und nicht mit einer Erkrankung, die plötzlich während er Arbeitszeit auftritt gleichzusetzen.

Der Arbeitgeber ist plötzlich der Auffassung, dass seit Einführung der App Corona-bezogene Arbeitsschutzmaßnahmen wie Abstands- oder Hygieneregelungen nicht mehr zwingend eingehalten werden müssen. Dürfen die Arbeitsschutzmaßnahmen verringert werden?

Nein, an der Verpflichtung und Verantwortung der Arbeitgeber, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sicherzustellen, ändert sich durch die Einführung der App nichts. Die App ersetzt keine Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb. (Unter Verwendung eines Textes des DGB)

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