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Feiertage für Urlaubsplanung geschickt nutzen

Wer seinen Urlaub für 2019 plant, kann ihn durch Brückentage deutlich verlängern.
Im Kalenderjahr 2019 liegen einige Feiertage günstig an einem Dienstag oder Donnerstag, so dass sich Arbeitnehmer*innen mit jeweils einem Urlaubstag lange Wochenenden machen können.

Bundesweite Brückentage

April  

  • Die Osterfeiertage, Karfreitag am 19. und Ostermontag am 22. April, bieten sich als Brückentage an – hier kann man aus vier Urlaubstagen zehn arbeitsfreie Tage machen, wenn man sich davor oder danach freinimmt.

Mai

  • Der Tag der Arbeit am ersten Mai fällt auf einen Mittwoch, den man mit zwei Urlaubstagen an das vorherige oder das folgende Wochenende anbinden kann und so fünf freie Tage erhält.
  • Christi Himmelfahrt fällt auf Donnerstag, 30. Mai 2019. Brückentag für ein langes Wochenende ist Freitag, der 31. Mai 2019.

Juni

  • Pfingstmontag ist am 9. Juni. Wer den Rest der Woche Urlaub nimmt, kommt so mit 4 Urlaubstagen auf 9 freie Tage.
  • Arbeitnehmer*innen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland können sich dank des Fronleichnams im Juni ein verlängertes Wochenende gönnen. Nach dem Feiertag am Donnerstag, 20. Juni, den folgenden Freitag freinehmen und schon hat man aus einem Urlaubstag 4 freie Tage gemacht.

Oktober

  • Der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober fällt auf Donnerstag, der Freitag bietet sich als Brückentag an, um so 4 freie Tage zu haben. Wer die Woche um den Feiertag freinimmt und 4 Urlaubstage investiert, bekommt 9 freie Tage raus.

November

  • Der November beginnt für alle in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland mit Allerheiligen am Freitag, den 1. November, mit einem Feiertag, der direkt vor einem Wochenende liegt.

Dezember

  • Die Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, fallen auf einen Mittwoch und Donnerstag. Freitag, den 27. Dezember, kann man als Brückentag nutzen.

Urlaub abstimmen

Wann und ob der Urlaub gewährt wird, hängt von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen der Kolleginnen und Kollegen ab. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur verweigern, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn soziale Gesichtspunkte anderer Vorrang haben, etwa aufgrund schulpflichtiger Kinder. Sie sind an die gesetzlichen Ferien gebunden, andere wollen gern im Sommer Urlaub machen.

Arbeitnehmer*innen, die sich gegenseitig vertreten, sollten sich absprechen. Denn die Erfahrung zeigt, dass häufig schon bei der Planung gestritten wird – gerade, wenn die Feiertage günstig liegen. Das Ergebnis: Der Fall wird zur Chefsache. Dabei spielt es keine Rolle, wer im Team den Urlaub zuerst beantragt hat. Wichtig sind individuelle Gründe.

Bei einer Überschneidung wird der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob die gleichzeitige Urlaubsgewährung betrieblich möglich ist. Dabei hat er die sozialen Gesichtspunkte der Beschäftigten zu berücksichtigen, etwa wenn die Urlaubsanträge der Kollegen in die Schulferien fallen. Dann beißen in der Regel kinderlose Arbeitnehmer in den sauren Apfel und müssen ihren Urlaub anders planen. Lassen sich die Urlaubswünsche mehrerer Kollegen mit schulpflichtigen Kindern betrieblich nicht realisieren, können sonstige soziale Kriterien ausschlaggebend sein, etwa der Urlaub der Partnerin oder des Partners.

Listen und Anträge

In vielen Betrieben gibt es Listen oder Urlaubsanträge. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan beim Chef ein, wird er diesen in der Regel genehmigen. In einigen IG Metall-Tarifverträgen ist der Plan für Arbeitgeber sogar bindend.

Genehmigter Urlaub kann vom Chef nicht einfach widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen. Das gilt erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Abgemacht ist abgemacht. Deshalb haben auch Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch, beantragten Urlaub kurzfristig zu verschieben.

Eine nachträgliche Änderung ist nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich. Das gilt auch bei Erkrankung. Wer sich ohne Zustimmung selbst beurlaubt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Will ein Beschäftigter trotz Ablehnung des Arbeitgebers in Urlaub gehen, muss er eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken.

Betriebsferien

Will der Arbeitgeber den Betrieb, Werkteile oder bestimmte Abteilungen schließen, geht das nur mit Betriebsrat. Stimmt er der Werkschließung zu, muss die ganze Belegschaft während der „Auszeit“ Urlaub nehmen. Betriebsferien können beliebig lang sein, dürfen aber nicht den gesamten Urlaubsanspruch umfassen. (Unter Verwendung eines Textes der Website der IG Metall).

Foto: Straßenmusiker in Lissabon – privat

 

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