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GBR darf trotz Corona Präsenzsitzung abhalten

Trotz Corona-Pandemie darf ein Gesamtbetriebsrat (GBR) eines Unternehmens seine Sitzung als Präsenzsitzung abhalten. Der Arbeitgeber darf das nicht verbieten und auf eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verweisen, wenn in der Sitzung geheim durchzuführende Wahlen anstehen, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden.

Worum ging es?

Der Arbeitgeber, der Rehabilitationskliniken betreibt, hatte dem in seinem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat Präsenzsitzungen verboten und diesen auf die Durchführung der Sitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz verwiesen. Der Arbeitgeber hatte sein Untersagen mit den Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte aufgrund der Covid-19-Pandemie begründet. Diese sei im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken nicht hinnehmbar.

Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und an der geplanten Durchführung der Sitzung des Gesamtbetriebsrats als Präsenzveranstaltung festgehalten. Die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden von der Interessenvertretung eingehalten.

Die Entscheidung des LAG

Die geplante Präsenzsitzung sei vom Arbeitgeber hinzunehmen, hat das LAG entschieden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entscheide der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Zudem könne der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden, was im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei.

Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig, urteilten die Richter. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.

Ob für künftige Sitzungen, insbesondere solche ohne anstehende Wahlen und abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens etwas Anderes gelten könne, hat das Landesarbeitsgericht offen gelassen. Es müsse stets im Einzelfall abgewogen werden, so die Richter. Sie wiesen einen Antrag des Gesamtbetriebsrats zurück, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. (Unter Verwendung eines Textes des Bund-Verlages).

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg (24.08.2020); Aktenzeichen 12 TaBVGa 1015/20

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