AktuellesArtikelRechtliches

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Rechtsanspruch auf Abfindung? Unkündbar wegen Krankheit? Drei Abmahnungen vor Kündigung? Es gibt Mythen innerhalb des Arbeitsrechts, die nicht kleinzukriegen sind. Die Redaktion Website räumt hier mit häufigsten Irrtümern auf.

Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden.

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit dem/der Arbeitnehmer/in nach Vertragsabschluss schriftlich innerhalb eines Monats aufzuschreiben. Jedoch ist auch eine mündliche Vereinbarung wirksam. Ein Arbeitsvertrag kann sogar stillschweigend vereinbart werden – beispielsweise, wenn ein/ Arbeitnehmer/in im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis weiterarbeitet und der Arbeitgeber dies akzeptiert.

Teilzeitbeschäftigte haben einen geringeren Urlaubsanspruch.

Das ist falsch! Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen tarifvertraglichen oder zumindest gesetzlichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeiten sie nur an einigen Tagen in der Woche sind es zwar weniger Urlaubstage, dafür muss an den arbeitsfreien Tagen kein Urlaub genommen werden. Auch Minijobber und Teilzeitbeschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr.

Während einer Krankheit ist ein Arbeitnehmer unkündbar.

Der Arbeitgeber darf einen Beschäftigten nicht nur während, sondern sogar wegen einer Krankheit kündigen. Eine sogenannte personenbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein/e Arbeitnehmer/in häufige Kurzerkrankungen hat, die im Jahr sechs Wochen überschreiten. Oder der/die Arbeitnehmer/in ständig wiederkehrende oder lang andauernde Krankheiten hat, die den betrieblichen Ablauf stören oder eine hohe wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber darstellen und bei denen keine Aussicht auf baldige Besserung besteht.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss dreimal abgemahnt werden.

So verbreitet dieser Satz ist, so falsch ist er. Meistens reicht eine Abmahnung, damit der Arbeitgeber bei einer nochmaligen arbeitsvertraglichen Verfehlung kündigen kann. Entscheidend ist die Schwere des Vertragsverstoßes. Allerdings muss die Abmahnung einen gleichartigen Sachverhalt betreffen. Bei schweren Verstößen, etwa bei Straftaten, kann auch eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sein.

Wer gekündigt wird, kann auf jeden Fall die Zahlung einer Abfindung verlangen.

Nein, ein Anspruch auf Abfindung kann sich nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung aus einem Tarifvertrag oder Sozialplan ergeben. Der Arbeitgeber kann auch eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der/die Arbeitnehmer/in auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Zudem sind Abfindungen immer das Ergebnis von Verhandlungen, bei denen der Arbeitgeber den Beschäftigten das Prozessrisiko abkauft.

Wichtiger Hinweis

Nicht selten stehen in einem Arbeitsvertrag wichtige Informationen und Klauseln zwischen den Zeilen. Mitglieder der IG Metall können Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge und Zeugnisse von Gewerkschaftssekretären in den IG Metall Geschäftsstellen in Gevelsberg, Witten und Wuppertal überprüfen lassen. Am besten vorher telefonisch in den Büros Termine vereinbaren.

(Unter Verwendung eines Textes von Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH)

Foto: Thomas Range

 

Weitere Artikel

Back to top button
Close