IG Metall begrüßt „schnelle und unbürokratische Hilfe“

Corona: Kinderkrankengeld-Tage werden verdoppelt
Gevelsberg. Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Bundesländer haben die Verlängerung der Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die schärferen Regeln treffen vor allem Kinder und Eltern: Schulen und Kindertagesstätten sollen bis mindestens Ende Januar weitgehend geschlossen bleiben oder nur eingeschränkten (Not-)Betrieb anbieten. Um arbeitende Eltern bzw. Alleinerziehende zu entlasten, soll die Zahl der Tage beim Kinderkrankengeld verdoppelt werden. „Die beschlossene Erweiterung des Kinderkrankengeldes um 10 Tage pro Elternteil bzw. 20 Tage für Alleinerziehende ist zumindest kurzfristig ein guter und richtiger Schritt“, so die Erste Bevollmächtigte Clarissa Bader.
Eigentlich gibt es das Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil ein krankes Kind zuhause betreuen muss und deswegen nicht arbeiten kann. Pro Elternteil kann es bis zu 10 Tage Kinderkrankengeld pro Jahr und pro Kind geben (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Jetzt will die Bundesregierung gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird, wenn das Kind zwar nicht krank ist, aber die Schule oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde, also zuhause betreut werden muss.
Konkret bedeutet das für berufstätige Eltern bzw. Alleinerziehende: Gehen die Eltern arbeiten, haben beide Elternteile jeweils einen Anspruch darauf, für maximal 20 Tage vom Arbeitgeber freigestellt zu werden – und das pro Kind. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf maximal 40 Tage Freistellung. Für die Zeit der Freistellung erhalten sie das Kinderkrankengeld.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse ausgezahlt. Für die Höhe des Kinderkrankengeldes gibt es bislang folgende Regelung:
- Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ganze 100 Prozent gibt es, wenn das Elternteil in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig.
- Das Kinderkrankengeld darf allerdings nicht 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung übersteigen. Für das Jahr 2021 beträgt das Kinderkrankengeld demnach maximal 112,88 Euro.
- Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden noch die Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
„Schnelle und unbürokratische Hilfe“
Eltern, die wegen geschlossener Kitas und Schulen oder der ausgesetzten Präsenzpflicht ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, „kann mit der vorgesehenen gesetzlichen Regelung schnell und unbürokratisch geholfen werden“, sagte Bader. Mit zehn zusätzlichen Tagen pro Elternteil, beziehungsweise 20 bei Alleinerziehenden, lasse sich zumindest der Januar überbrücken.
„Wenn Kitas und Schulen noch für Wochen nicht besucht werden können, stellt das für Eltern eine immer größere Belastung dar“, so die 2. Vorsitzende der IG Metall Christiane Benner. Das zeige auch die IG Metall-Beschäftigtenbefragung vom Herbst letzten Jahres. 71 Prozent der Befragten, die ihre Kinder im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 zu Hause betreut haben, sagten, sie bräuchten bessere Lohnersatzleistungen. Benner: „Die Lohnersatzleistung für Eltern im Infektionsschutzgesetz muss dauerhaft verbessert werden: Wir brauchen höhere Entlastungsbeträge und Homeoffice-Beschäftigte müssen Zugang erhalten“.
Auch die kurz- und mittelfristigen gesellschaftlichen Folgen für die Arbeitsteilung und Sorgearbeit zwischen Müttern und Vätern sollten dringend im Auge behalten werden. Diverse Studien würden zeigen, so die Zweite IG Metall-Vorsitzende, wie sehr Corona das Ungleichverhältnis zwischen den Geschlechtern verstärke. Dieser gefährlichen Entwicklung dürfe wegen mangelnder Hilfe für betreuende Eltern nicht noch ein weiteres Einfallstor geboten werden. Die Folgewirkungen spüren nicht nur die Frauen, sondern werden zum Bumerang für die Gesellschaft.
DGB: Krankenkassen dürfen nicht auf den Kosten sitzen bleiben
Die Krankenkassen dürfen nicht auf den Kosten für das zusätzliche Kinderkrankengeld sitzen bleiben“, fordert der DGB. Eine Voraussetzung für die Auszahlung dieser versicherungsfremden Leistung über die Krankenkassen müsse deshalb sein, dass der Bund den Kassen die Kosten zu 100 Prozent erstatte. Denn die Krankenkassen werden schon jetzt im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung massiv belastet.