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Gevelsberg. „Miteinander für morgen“ lautet das Motto in der aktuellen Tarifrunde in der Metallindustrie. Die IG Metall fordert: Sechs Prozent mehr Geld und eine Wahloption für Beschäftigte ihre Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre auf bis zu 28 Stunden die Woche zu verringern. Die Metallarbeitgeber schalten auf stur: Sie wollen die Beschäftigten nicht nur mit einem Almosen abspeisen, sondern auch Schichtzuschläge streichen und die Arbeitszeit verlängern. Jetzt muss der Druck aus den Betrieben heraus auf die Arbeitgeber erhöht werden. Warnstreiks sind unerlässlich.

Was ist ein Warnstreik?

Sobald die Friedenspflicht endet (31.12.2017), kann die IG Metall zum Warnstreik aufrufen. Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Warnstreiks sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für die IG Metall-Mitglieder durchzusetzen.

Sind Warnstreiks erlaubt?

Ja. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der „Koalitions- und Vereinsfreiheit“, das im Grundgesetz verankert ist (Artikel 9 Abs.3). Darum darf sich jede/r Arbeitnehmer/in an einem Warnstreik beteiligen – ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht. Wer an einem Warnstreik teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten.

Wie sieht es mit Azubis aus?

Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden am Warnstreik beteiligen. Schließlich fordert die IG Metall auch für sie mehr Geld und bessere Arbeitsbedingungen.

Und Leihbeschäftigte?

Entleiher dürfen LeiharbeitnehmerInnen nicht als Streikbrecher einsetzen. Dies ergibt sich aus den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit, aber auch schon aus dem seit 1. April 2017 geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das ein solches Verbot vorsieht.

Wer darf zum Warnstreik aufrufen?

Zu Arbeitsniederlegungen – egal ob Warnstreik oder Streik – darf ausschließlich die Gewerkschaft aufrufen. Bei der IG Metall ist das die jeweilige Bezirksleitung z. B. die IG Metall Bezirksleitung NRW oder, als deren Vertreter die IG Metall Geschäftsstelle Gevelsberg-Hattingen. Mit dem Aufruf informiert die Geschäftsstelle über Uhrzeit, Dauer und Treffpunkt für die Aktion vor Ort.

Muss ich dazu „ausstempeln“?

Nein, die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Arbeitsniederlegungen, keine „Freizeit“. Deshalb muss die Abwesenheit nicht dokumentiert und Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.

Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?

Nein. Wenn die IG Metall zum Warnstreik oder Streik aufgerufen hat, sind die arbeitsvertraglichen Pflichten für die Dauer des Streiks aufgehoben.

Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?

Nein. Bei einem Streik gibt es keine Arbeitspflicht, aber eben auch keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Er kann daher für Streikzeiten das Entgelt kürzen, ebenso die Ausbildungsvergütungen. Er muss dies aber nicht tun.

Foto: Metall-Beschäftigte während der Tarifrunde 2016 in Ennepetal – Foto: Thomas Range

 

 

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