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Klarer Handlungsauftrag

SBV-Wahlen 2022: Davon profitieren alle Beschäftigten.

In den Betrieben im Organisationsbereich der IG Metall Ennepe-Ruhr-Wupper werden vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) gewählt. Die Vorbereitungen laufen bereits auf Hochtouren. „Die Schwerbehindertenvertretung ist die betriebliche Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen bzw. Menschen, die von Behinderung bedroht sind“, so Gewerkschaftssekretär Andreas Werner. Sie kann überall dort gewählt werden, wo fünf oder mehr Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte arbeiten. Laut einer Erhebung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) geschieht dies in drei Viertel der mitbestimmten Betriebe.

Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten in der Regel sind verpflichtet, fünf Prozent ihrer Stellen mit Menschen zu besetzen, denen das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mehr als 50 bescheinigt hat. Wer einen geringen Grad der Behinderung hat, kann diesen Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Diese Entscheidung trifft die zuständige Arbeitsagentur. Wenn eine Arbeitgeber diese Quote nicht erfüllt, muss er eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen. Die Hans-Böckler-Stiftung (HBS) weist darauf hin, dass in der Privatwirtschaft 62 Prozent der Arbeitgeber diese Quote nicht erfüllen. Allerdings schneiden die Betriebe, in denen Betriebsräte aktiv sind, besser ab. „Offensichtlich sind mitbestimmte Betriebe besser darin, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in Arbeit zu integrieren“, so Wolfram Brehmer und Florian Blank vom WSI.

Schwerbehinderte Menschen vertreten – wird immer wichtiger

Die meisten Behinderungen stellen sich im Laufe des (Berufs-)Lebens ein – als Folge von Unfällen, Krankheiten oder chronischen Belastungen. Die Schwerbehindertenvertretung leistet einen wesentlichen Beitrag zur dauerhaften Integration von Menschen mit Behinderungen im Betrieb. Die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung wird zunehmend wichtiger. Von einer starken SBV profitieren alle Beschäftigten.

Die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten vertreten die Interessen von Menschen mit Behinderungen und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind, im Arbeitsalltag. Sie schauen, ob die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorschriften eingehalten werden, beantragen Maßnahmen bei den zuständigen inner- und außerbetrieblichen Stellen, nehmen Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirken beim Arbeitgeber auf deren Erledigung hin.

Kompetente Ansprechpartner*innen

Scherbehindertenvertretungen haben – wie Betriebsräte – eigene Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte. Sie sind an den Sitzungen des Betriebsrates beteiligt sowie an den Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Unterstützt von Betriebsräten und IG Metall-Vertrauensleuten sind sie eine starke Interessenvertretung für behinderte und beeinträchtigte Menschen in den Unternehmen – und leisten so einen wesentlichen Beitrag zur Vorsorge, zum Schutz und zur Teilhabe. Das heißt: Sie machen sich im Betrieb dafür stark, dass alle Menschen gleichberechtigt miteinander arbeiten können, dass ihnen die gleichen Chancen und Möglichkeiten offen stehen und niemand ausgegrenzt wird.

Voraussetzungen für die SBV-Wahl

Nach § 177 Abs. 1 SGB IX werden eine Vertrauensperson und wenigstens eine Stellvertreterin/Stellvertreter in Betrieben gewählt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Dabei reicht es aus, wenn die Mindestanzahl am Tag der Wahl vorliegt.

Wird in einem Betrieb die Zahl von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen nicht erreicht, so können für die Wahl räumlich nahe liegende Betriebe des gleichen Arbeitgebers zusammengefasst werden (§ 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Der Betriebsrat hat ein Vorschlagsrecht zur Zusammenfassung von Betrieben.

Wählbar sind alle Beschäftigten, die dem Betrieb mehr als sechs Monate angehören, egal ob mit oder ohne Behinderung.  Die Wahl der SBV selbst ist geheim, unmittelbar und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Je nach Anzahl der Wahlberechtigten wird das vereinfachte oder förmliche Wahlverfahren angewandt.

Zwei unterschiedliche Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren muss in Betrieben mit 5 bis 49 wahlberechtigten Menschen mit Behinderung oder gleichgestellten Beschäftigten und sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht, angewendet werden. Im vereinfachten Wahlverfahren ist keine Briefwahl vorgesehen. Das bedeutet: Nur diejenigen Beschäftigten können ihr Wahlrecht ausüben, die als Wahlberechtigte in der Wahlversammlung auch anwesend sind.

Das förmliche Wahlverfahren hingegen ist anzuwenden in Betrieben mit über 49 wahlberechtigten Beschäftigten mit Behinderung. Der Wahlvorstand stellt hier eine Liste der Wahlberechtigten auf. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.

Unterstützung bei den Wahlen

Von der Bestellung des Wahlvorstands bis zur Bekanntmachung der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung muss alles stimmen. „Gezielte Unterstützung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl bietet die IG Metall Geschäftsstelle Ennepe-Ruhr-Wupper an“, weist der für die Schwerbehindertenarbeit zuständige Gewerkschaftssekretär Andreas Werner darauf hin.

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