Kosten, Fallstricke, unzulässige Fragen

Nach der Bewerbung ist das Vorstellungsgespräch die nächste Hürde zum neuen Arbeitsplatz. Mancher Arbeitgeber will oft mehr wissen, als ihm das Gesetz erlaubt. Wonach der neue Chef fragen darf und worauf BewerberInnen tatsächlich antworten müssen, haben wir hier zusammengetragen.
Oft ist die Unsicherheit groß – darf sich der mögliche Arbeitgeber nach Schwangerschaft und Vorstrafen erkundigen? Muss man sich anzügliche Fragen gefallen lassen? Tatsächlich müssen sich BewerberInnen im Vorstellungsgespräch längst nicht jede Frage gefallen lassen. Als Faustregel gilt: Alle Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind unzulässig.
Falschauskunft bei zulässigen Fragen
Antwortet ein/e Stellenbewerber/in bei zulässigen Fragen wahrheitswidrig, kann dies Folgen für sie /ihn haben. Der Chef kann gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn er später von der Unwahrheit erfährt, eventuell sogar fristlos.
Außerdem kann der Arbeitgeber nach Kenntnis der Lüge auf eine zulässige Frage den Abschluss des Arbeitsvertrages anfechten, wenn die (wahrheitswidrige) Antwort für ihn Einstellungsvoraussetzung gewesen ist. Die Unwahrheit kann dann nämlich eine sogenannte arglistige Täuschung sein, mit der sich der Bewerber die Einstellung erschlichen hat.
Anfechtung des Arbeitsvertrages
Der neue Chef kann nach §§ 123,142 BGB innerhalb eines ganzen Jahres die Anfechtung erklären. Will er dagegen eine fristlose Kündigung aussprechen, hätte er nur zwei Wochen nach Kenntnis von der Falschbehauptung Zeit. Die Auswirkungen von fristloser Kündigung und Anfechtung sind gleich: Auch die Anfechtung bewirkt eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rückforderungen bereits gezahlten Arbeitslohnes muss der Bewerber aber nicht befürchten.
Welche Fragen sind bei der Bewerbung unzulässig?
> Ganz persönliche Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also
beispielsweise die Frage nach der sexuellen Orientierung, sind unzulässig
> Fragen nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sind im Einstellungsverfahren nicht zulässig
> Gleiches gilt für die Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Religionsgemeinschaften
> Die Frage nach bestehenden Schwangerschaften oder nach einem Kinderwunsch ist generell unzulässig und darf falsch beantwortet werden
> Bei der Frage nach bestehenden Vorstrafen ist zu unterscheiden: Die allgemeine Frage nach Vorstrafen ist unzulässig. Wenn aber die Frage nach bestimmten Vorstrafen für die ausgeschriebene Stelle von wesentlicher Bedeutung ist, ist sie erlaubt. Bei der zu besetzenden Stelle eines Kassierers darf also beispielsweise nach Strafen wegen Vermögensdelikten gefragt werden.
> Ob die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die bisherige Rechtsprechung ging von einer Zulässigkeit dieser Frage aus. Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist dies aber sehr umstritten.
> Davon zu unterscheiden ist die Frage nach bestehenden Krankheiten. Derartige Fragen sind nur zulässig, wenn die Krankheit die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder jedenfalls in regelmäßig wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt.
Bewerbungskosten
Jobsuche kostet Geld: Fotos, Porto und Bewerbungsmappen, dazu kommen bei einem Vorstel-lungsgespräch noch Fahrtkosten und Verpflegung. Doch nicht immer müssen BewerberInnen alles aus eigener Tasche zahlen – Arbeitsagentur, Jobcenter und Arbeitgeber übernehmen in bestimmten Fällen die Bewerbungskosten ganz oder zumindest teilweise. Wer sich auf eine Stelle bewirbt, sollte sich bei den zuständigen Ämtern oder beim ausschreibenden Unternehmen danach erkundigen, welche Kosten erstattet werden.