
Beschäftigte im Handwerk erhalten mehr Geld. Neben dem Kfz- und dem Tischler-Handwerk konnte die IG Metall auch in anderen Handwerksbranchen akzeptable Tarifergebnisse durchsetzen.
Ergebnis: Ein ordentliches Plus für den Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben.
Von den Abschlüssen im Kfz-Handwerk profitieren die Auszubildenden besonders: In den meisten Tarifgebieten erhalten sie 2019 und 2020 jeweils pauschal 40 oder sogar 50 Euro mehr je Ausbildungsjahr. Die Beschäftigten erhalten 2,7 Prozent mehr in diesem Jahr sowie weitere 2,6 Prozent im nächsten Jahr.
Seit dem Frühjahr wurden auch in anderen Handwerksbranchen vorzeigbare Tarifabschlüsse erzielt:
- Tischlerhandwerk: Die Beschäftigten erhalten seit August 2019 deutlich mehr Geld. Die Entgelte steigen in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen um 2,9 Prozent. Ab Oktober 2020 steigen sie um weitere zwei Prozent, wie auch die Vergütungen der niedersächsischen Auszubildenden. In Nordrhein-Westfalen erhalten die Auszubildenden jeweils 30 Euro mehr pro Ausbildungsjahr.
- Elektrohandwerk: Nach dem Tarifabschluss in Nordrhein-Westfalen erzielte die IG Metall auch mit den Arbeitgebern in Hessen und Rheinland-Pfalz ein Ergebnis. Die tariflichen Entgelte steigen ab September um 3,9 Prozent. Ab Dezember 2020 kommt ein weiteres Plus von 3,4 Prozent dazu. Die Auszubildenden bekommen in jedem Ausbildungsjahr in zwei Stufen jeweils 40 Euro mehr.
- Metallhandwerk: 2,8 Prozent mehr Geld gibt es seit Juli in Schleswig-Holstein. Im Rheinland und Rheinhessen sind es sogar 3,8 Prozent. Dort steigen die Azubi-Vergütungen um 35 bis 60 Euro pro Monat, an der Küste um 35 Euro in den ersten beiden Ausbildungsjahren und um 40 Euro im dritten und vierten Jahr.
- Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg: Ab September 2,8 Prozent Plus, ab September 2020 kommen nochmals 2,3 Prozent dazu.
Mit Tarif deutlich mehr Geld
Handwerker*innen, die in tarifgebundenen Betrieben arbeiten und Mitglied der IG Metall sind, gehen durch die Abschlüsse mit deutlich mehr Geld nach Hause. Übrigens: Selbst, wenn ein Betrieb tarifgebunden ist, haben Beschäftigte auf die tariflich vereinbarten Leistungen nur dann einen verbindlichen Rechtsanspruch, wenn sie Mitglied der Gewerkschaft sind.
Foto: Thomas Range