„Mein Name ist Bond, James Bond“

Gevelsberg. „Mein Name ist Bond, James Bond“ – so hat sich das ein Mann aus Rheinland-Pfalz vorgestellt. Er ist jedoch mit seinem Wunsch auf eine Namensänderung vor Gericht gescheitert. Ein Patient hat keinen Anspruch darauf, seinen Namen aus medizinischen und familiären Gründen in »James Bond« zu ändern, auch wenn seine behandelnden Ärzte die Namensänderung befürworten. Die zuständige Gemeinde habe den Antrag zu Recht abgelehnt, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.
Der Kläger beantragte bei der Verbandsgemeinde Bad Marienberg unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen eine Namensänderung. Er wolle James Bond heißen, sei aber auch aus einer Kombination dieses Namens mit seinem Vornamen einverstanden. Mehrere, ihn behandelnde Ärzte hätten die Namensänderung befürwortet. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt hatten, wurde die Klage nunmehr vom VG Koblenz abgewiesen.
Die Richter waren geschüttelt, nicht gerührt
Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond sei, so die Koblenzer Richter, nicht wegen familiärer Probleme gerechtfertigt. Soweit der Kläger geltend mache, sein Onkel und dessen Familie beleidigten ihn und überzögen ihn mit Strafanzeigen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten. Zudem handele es sich bei James Bond um einen Namen aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Namen stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheimagenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namenänderung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden.
Fazit: Bei einer Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Gemeinhin wird ein Antrag nur in wenigen Fällen gewährt und ist an spezifische Auflagen geknüpft – zum Beispiel muss das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) beachtet werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Koblenz, 09.05.2017 / Aktenzeichen: 1 K 616/16.KO