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Mindestlohn steigt auf 9,60 Euro

Gesetzlicher Mindestlohn 2021/2022: Was ändert sich?

Zum ersten Juli ist der gesetzliche Mindestlohn um zehn Cent auf 9,60 Euro je Stunde gestiegen. Die Anpassung ist Teil einer schrittweisen Steigerung: Zum 1. Januar 2022 erhöht sich der Mindestlohn erneut auf 9,82 Euro und ein halbes Jahr später auf 10,45 Euro.

Ausgehandelt hatten Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter*innen diese Schritte nach langem Streit in der Mindestlohnkommission, die laut Gesetz alle zwei Jahre die künftige Höhe der Lohnuntergrenze neu festlegt. Die Bundesregierung ist der Empfehlung der Kommission gefolgt. Demnach wird der Mindestlohn in den beiden Jahren 2021 und 2022 in vier Stufen steigen.

Gesetzlicher Mindestlohn 2021

  • Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 betrug der gesetzliche Mindestlohn: 9,50 Euro
  • Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 9,60 Euro

Gesetzlicher Mindestlohn 2022

  • Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 9,82 Euro
  • Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 10,45 Euro

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert seit langem deutlich mehr, nämlich 12 Euro pro Stunde. «Von 9,60 Euro je Stunde kann niemand, weder auf dem Land und schon gar nicht in den Ballungsräumen der Großstädte, seine Miete bezahlen, seinen Kindern eine Klassenfahrt oder jetzt im Sommer eine Ferienreise ermöglichen», sagte DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell.

Löhne unter 12 Euro machen arm trotz Arbeit und sorgen letztlich für Altersarmut. Ein Mindestlohn, der selbst bei einem ganzen Arbeitsleben in Vollzeit am Ende im Alter zu Armut führt, hat nichts mit fairer Entlohnung zu tun. 12,21 Euro pro Stunde sind aktuell notwendig, um auf eine Rente in Höhe der Grundsicherung zu kommen.

Wie hat sich der gesetzliche Mindestlohn entwickelt?

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland hat sich seit seiner Einführung in Deutschland am 1. Januar 2015 wie folgt entwickelt:

Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland von 2015 bis 2022
Quelle: DGB

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

Auch im Jahr 2021 und im Jahr 2022 gibt es noch Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn. So gilt der gesetzliche Mindestlohn weiterhin nicht für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der
    Berufsausbildung (Hinweis: Im Zuge der Reform des Berufsbildungsgesetzes ist häufig von der Einführung eines „Mindestlohns für Azubis“ die Rede. Die korrekte Bezeichnung für dieses Mindestentgelt für Auszubildende ist aber „Mindestausbildungsvergütung“ und nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn. 
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
    Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
    schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
    von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
    Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
    einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvor-
    bereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige

Daneben galt bei Einführung des Mindestlohngesetzes für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. In keiner Branche darf – abgesehen von den oben genannten Personengruppen – weniger gezahlt werden als es der gesetzliche Mindestlohn vorsieht.

Wann gibt die Mindestlohnkommission ihre nächste Empfehlung für eine Mindestlohnerhöhung ab?

Die Mindestlohnkommission wird ihre nächste Empfehlung für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für die Jahre 2023 und 2024 planmäßig im Sommer 2022 abgeben. Wenn die Bundesregierung dieser Empfehlung folgt, gibt es dann ab Januar 2023 einen neuen gesetzlichen Mindestlohn-Betrag.

(Unter Verwendung eines Textes der Website des DGB)

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