Mit Betriebsrat – Rechte besser durchsetzen

In den Metall-, Stahl- und Textilbetrieben haben die Beschäftigten im Frühjahr 2018 ihre Interessenvertretung – den Betriebsrat – gewählt. Das ist gut so: Denn mit einem Betriebsrat können die Arbeitnehmer*innen im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber ihre Rechte besser durchsetzen. Wichtig ist, dass der Betriebsrat die Kolleginnen und Kollegen in die betrieblichen Entscheidungen miteinbezieht.
Eine große Palette an Beteiligungsrechten
Für die konkrete Arbeit im Betrieb stehen dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterschiedlich abgestufte Beteiligungsrechte zur Verfügung: Angefangen bei den Informationsrechten, über Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte sowie Zustimmungs- und Vetorechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.
Informationsrecht
Um die Interessen der Beschäftigten vertreten zu können, benötigt der Betriebsrat Informationen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Anhörungsrecht
Es gibt zahlreiche Anhörungsrechte. Das Anhörungsrecht des Betriebsrats mit der größten praktischen Bedeutung ist in § 102 BetrVG niedergeschrieben: Es ist das Anhörungsrecht bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen von Beschäftigten.
Beratungs- und Unterrichtungsrechte
Die Beratungsrechte des Betriebsrats sind in den §§ 90, 92 und 92a BetrVG formuliert. So haben Arbeitgeber beispielswese beabsichtigte Maßnahmen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, beim Arbeitsablauf, bei der Arbeitsumgebung, bei der Personalplanung und im Rahmen der Beschäftigungssicherung mit dem Betriebsrat zu beraten.
Das gilt auch für geplante Betriebsänderungen wie u.a. Änderungen der Betriebsorganisation, Einschränkungen und Stilllegung des Betriebes nach § 111 BetrVG.
Zustimmungsverweigerungsrecht
Nach § 99 BetrVG ist der Arbeitgeber bei den dort genannten personellen Maßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen.
Echte Mitbestimmung
Echte Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesen Angelegenheiten ohne die Zustimmung des Betriebsrats nichts entscheiden darf. Echte Mitbestimmung kommt zum Beispiel bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, das heißt, bei Überstunden, der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 BetrVG) oder bei der Aufstellung eines Sozialplans (§ 112 BetrVG) vor.
Sachkompetente Unterstützung durch die IG Metall
Bei der Inanspruchnahme dieser unterschiedlichen Beteiligungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz werden organisierte Betriebsratsmitglieder sachkompetent von ihrer Gewerkschaft unterstützt. Die IG Metall hat nach § 2 Abs.2 BetrVG Zugang zum Betrieb beispielsweise zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Sitzungen des Wirtschaftsausschusses oder an Betriebsversammlungen bzw. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.
Betriebsrat den Rücken stärken – sich selbst organisieren
Doch um dem Betriebsrat bei seiner Arbeit im Betrieb, den Rücken zu stärken, ist es notwendig, dass sich die Beschäftigten selbst gewerkschaftlich organisieren. Denn ein hoher Organisationsgrad und die Geschlossenheit aller Beschäftigten sind wichtige Voraussetzungen, um dem Arbeitgeber Zugeständnisse und Verbesserungen abringen zu können.
Foto: Thomas Range