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Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen

Rechte der Betriebsräte

Betriebsräte bestimmen die Arbeitszeitregelungen maßgeblich mit. Sie sind bei konkreten Fragen oft die erste Anlaufstelle für die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Hier einige Antworten zu wichtigen Fragen der Mitbestimmung.

1 . Welche Arbeitszeit ist täglich zulässig?

Die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden (§ 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Sie darf allerdings auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird (vgl. § 3 Satz 2 ArbZG).

2 . Unterliegt die Dauer der Arbeitszeit der Mitbestimmung?

Die Dauer der Arbeitszeit fällt nicht unter § 87 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Diese ist allein Gegenstand der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten. Der Mitbestimmung unterliegt nur die Lage der Arbeitszeit.

3. Welche Auswirkungen hat eine (kurzzeitige) Ruhezeitunterbrechung? Gibt es eine „Bagatellgrenze“?

Sollte die Ruhezeit z. B. durch die geschäftliche E-Mail-Bearbeitung am späten Abend zu Hause unterbrochen werden, so beginnt danach die 11-stündige Ruhezeit erneut.

Auch eine kurzfristige oder geringfügige Unterbrechung, wie sie in Zeiten der sogenannten ständigen Erreichbarkeit von Arbeitnehmern häufig vorkommt, verstößt gegen § 5 ArbZG mit der Folge, dass die elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erneut gewährt werden muss, sie fangen also neu zu laufen an. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Auch das kurze Lesen oder Schreiben der Emails auf dem Handy für nur 15 Minuten abends um 23:00 Uhr führt also dazu, dass erst um 10:15 Uhr am nächsten Tag der Arbeitsbeginn möglich ist.

Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien führen zu einem solchen Verhalten und es besteht möglicherweise hierfür auch ein praktisches Bedürfnis. Jedoch lässt sich die in der Literatur vertretene Auffassung, dies sei keine Arbeitszeit, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang bringen. Nur der Gesetzgeber kann hier eine Änderung herbeiführen, was bislang jedoch nicht erfolgt ist.

4. Welche Rechte stehen dem Betriebsrat hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung zu?

Die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems (13.9.2022 – 1 ABR 22/21) ist mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzlich geregelt. Folglich besteht diesbezüglich kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat – aufgrund der Einführungspflicht ist es aber auch nicht erforderlich.

Wie das Zeiterfassungssystem ausgestaltet sein muss, lässt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nicht ableiten. Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der praktischen Umsetzung eines bereits vom Arbeitgeber ausgewählten Zeiterfassungssystems und bei der Änderung eines bereits bestehenden Systems zugestanden.

5. Gelten die Vorschriften des ArbZG auch bei Homeoffice, Telearbeit und mobiler Arbeit?

In jedem Fall finden die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vollumfänglich Anwendung. Trotz der Flexibilisierung, die durch die verschiedenen Arbeitsorganisationen geschaffen wird, sind die Grenzen des ArbZG, insbesondere die Einhaltung der Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zu beachten. Dabei gilt insbesondere, dass dem Arbeitgeber die Pflicht obliegt, auch bei Homeoffice, Telearbeit und mobiler Arbeit die werktägliche Arbeitszeit der Beschäftigten aufzuzeichnen. Es ist zulässig, die Beschäftigten zur Eigenaufzeichnung über den Umfang und die Lage der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten. Zu betonen ist, dass der/die Beschäftigte während der Ruhezeit zu keiner Arbeitsleistung – auch nicht von zu Hause – herangezogen werden darf. Es empfiehlt sich eine Unterrichtung und Sensibilisierung zur Eigenverantwortlichkeit und zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften der Beschäftigten gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen.

Unter Verwendung eines Textes des Bund-Verlages

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