Ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erforderlich

Gevelsberg. Weil der Beschluss des Betriebsrates zur Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes zu einer Betriebsräteschulung nach § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz fehlerhaft war, erhält das teilnehmende Betriebsratsmitglied kein Gehalt für die Schulungswoche. Auf die Frage, ob die Schulungsteilnahme erforderlich war, kommt es dann nicht an. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.
Der Betriebsrat eines Produzenten von elektrischen Hochleistungswiderständen im Sauerland hatte bereits mehrfach beschlossen, zwei seiner Mitglieder zu einer Betriebsräteschulung zum Thema „Personalmanagement“ zu entsenden. Doch es kam immer etwas dazwischen. Während einer Betriebsratssitzung im August 2014 unternahm ein Betriebsratsmitglied einen erneuten Anlauf: Obwohl dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung der Einladung stand, beantragte der Kollege zu Beginn der Sitzung, die Tagesordnung zu ergänzen. Der Beschluss zur Entsendung von zwei Mitgliedern zum Seminar Personalmanagement sollte erneut gefasst werden.
Beschlussfassung nach Ergänzung der Tagesordnung
Die kurzfristige Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Betriebsratssitzung wurde einstimmig beschlossen. Diese einstimmige Beschlussfassung wurde jedoch nicht ins Protokoll der Sitzung aufgenommen. Dort stand dann nur der Beschluss über die Entsendung von zwei Mitgliedern zum Personalmanagement-Seminar. Dieser wurde mit einer Gegenstimme gefasst.
Arbeitgeber verweigert Zahlung
Der Arbeitgeber hielt die Entsendung von gleich zwei Betriebsratsmitgliedern nicht für erforderlich und verweigerte in einem Fall die Begleichung der Seminarrechnung. Gleichzeitig erhielt einer der beiden Betriebsratsmitglieder kein Gehalt für die Seminarwoche.
Im Rahmen des vom betroffenen Betriebsratsmitglied eingeleiteten Klageverfahrens auf Gehaltszahlung bestritt der Arbeitgeber jedoch nicht nur die Erforderlichkeit der Teilnahme, sondern auch die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Entsendung zur Schulung.
Unvollständige Tagesordnung in der Einladung zur Betriebsratssitzung
Die Einladung zur fraglichen Sitzung enthielt nämlich in der Tagesordnung keinen Hinweis auf den geplanten Entsendebeschluss, wie es § 29 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz erfordert. Diese Mitteilung in der Tagesordnung ist unverzichtbare gesetzliche Voraussetzung, damit jedem Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglicht wird und unbedachte Entscheidungen vermieden werden.
Allerdings erlaubt die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Betriebsrat mit den Stimmen aller anwesenden Betriebsratsmitglieder die Tagesordnung während der laufenden Sitzung zu ergänzen.
Formfehler bei der Ergänzung der Tagesordnung
Dies war geschehen. Aber: Der Beschluss zur Ergänzung der Tagesordnung wurde nicht protokolliert. Dies wäre aber nach Ansicht des LAG Hamm erforderlich gewesen, da ja der Entsendebeschluss selbst nicht einstimmig gefasst worden war.
Die Argumentation der Prozessvertretung vom DGB Rechtsschutz, es habe eine einstimmige Beschlussfassung zur Ergänzung der Tagesordnung gegeben, genügte dem LAG trotz entsprechendem Beweisangebotes nicht. Denn es konnte nicht dargelegt werden, warum dieser Beschluss entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine Erwähnung im Sitzungsprotokoll gefunden hat.
Deshalb wies das LAG Hamm die Berufung des Betriebsratsmitgliedes zurück. Die vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.02.2016, 13 Sa 892/15
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