Rechtliches

Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit

Befristungsschutz für Betriebsräte

In einer beachtenswerten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25. Juni 2014 den Befristungsschutz für Betriebsräte verbessert. Damit hat es ein Zeichen gesetzt. Ein Zeichen für die Bedeutung des Betriebsratsamtes und gegen die Diskriminierung von Amtsträgern. Allerdings wird die praktische Bedeutung des Urteils dadurch entwertet, dass die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung dem Betriebsrat auferlegt wird.

BAG vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12

Betriebsverfassung – Mitbestimmung bei Altersteilzeit

Bei der Einführung von Altersteilzeit hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Betriebsparteien können zwar aufgrund ihrer umfassenden Regelungskompetenz die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags in Betracht kommt. Der Arbeitgeber ist jedoch in seiner Entscheidung frei, ob er Altersteilzeit einführen will.

Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, mit dem der bestehende Vertrag geändert werden soll, besteht nicht. Entschließt sich der Arbeitgeber allerdings, Altersteilzeit einzuführen, und stellt hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung, unterliegt deren Verteilung als betrieblicher Entlohnungsgrundsatz dem Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG. Stellt der Arbeitgeber seine finanziellen Leistungen nach Kündigung der Betriebsvereinbarung vollständig ein, bedarf er hierzu keiner Zustimmung des Betriebsrats. Zudem tritt auch kein Fall der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung nach Paragraf 77 Absatz 6 BetrVG ein.

BAG vom 10. Dezember 2013 – 1 ABR 39/12

 

Abgrenzung zu einem Werkvertrag

Gegenstand eines Werkvertrags ist die Herstellung des versprochenen Werks gegen Entgelt. Geschuldet wird ein bestimmtes Arbeitsergebnis beziehungsweise ein bestimmter Arbeitserfolg. Gegenstand eines Dienst- oder Arbeitsvertrags ist dagegen die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung, also eine Tätigkeit. Arbeitnehmer ist, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend. Gegen die Annahme eines Werkvertrags spricht, wenn es an einem abgrenzbaren, als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk fehlt. Werden Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung aus­geübt und erfolgt eine Eingliederung in den betrieblichen arbeitsteiligen Prozess, spricht dies für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

BAG vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12

 

Schrankkontrollen nur in Ausnahmen zulässig

Arbeitnehmer müssen darauf vertrauen können, dass ihnen zugeordnete Schränke nicht ohne ihre Einwilligung durchsucht werden. Geschieht dies trotzdem, liegt regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in ihre Privatsphäre vor. Dieser kann nur gerechtfertigt sein, wenn zwingende Gründe vorliegen. Zum Beispiel, weil nur so ein konkreter Verdacht für eine Straftat nachgewiesen werden kann. Dient die Kontrolle der Schränke lediglich dazu, die Grundlage für eine passgenaue Taschenkontrolle zu schaffen, reicht dies nicht aus, um den mit der verdeckten Untersuchung verbundenen intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Daran ändert sich auch nichts durch die Billigung und Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern bei der Kontrolle.

BAG vom 20. Juni 2013 – 2 AZR 546/12

 

Ersatzurlaub bei Verzug des Arbeitgebers

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und gewährt er dem Arbeitnehmer trotz einer entsprechenden Aufforderung während des Kündigungsrechtsstreits keinen Urlaub, so gerät er im Regelfall auch ohne Mahnung seitens des Arbeitnehmers mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug, wenn die Kündigung unwirksam ist. Der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch wandelt sich um in einen Schadensersatzanspruch, der auf Gewährung von Ersatzurlaub gerichtet ist.

BAG vom 06. August 2013 – 9 AZR 956/11

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