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Rechtstipp Arbeitsunfähigkeit: Krankmeldung telefonisch – für sieben Tage

Angesichts wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.

Die parallele Entwicklung einer sich beschleunigenden Infektionsdynamik mit dem COVID-19-Virus, zeitgleich mit vermehrten grippalen Infekten ist besorgniserregend. Was in dieser ernsten Situation nicht sinnvoll ist, sind volle Wartezimmer. „Allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten in geschlossenen Räumen steigt das Risiko, sich anzustecken. Mit der Krankschreibung per Telefon gibt es für Menschen mit leichten Atemwegserkrankungen eine gute Alternative zum Praxisbesuch“, so Prof. Josef Hecken, G-BA-Vorsitzender. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzt*innen, Zahnärzt*innen und Psychotherapeut*innen, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.

Dass Krankmeldungen per Telefon nach der ersten Pandemiewelle wieder eingeschränkt worden waren, war von Ärzten teilweise heftig kritisiert worden. „Das ist unverantwortlich. Diese Patienten könnten eine harmlose Erkältung haben, aber auch an Covid-19 erkrankt sein und damit Ärzte, Praxispersonal sowie andere Patienten mit teilweise schweren Erkrankungen anstecken„, hatte Wieland Dietrich, Vorsitzender der Freien Ärzteschaft, im Mai gesagt. 

Krankmeldung telefonisch – für sieben Tage

Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden,

Durch die zeitlich befristete Regelung, erst einmal bis zum Jahresende, wird die dynamische Entwicklung der Pandemie berücksichtigt. Der G-BA wird rechtzeitig vor dem Auslaufen über eine Anpassung der zeitlichen Befristung beraten.

Kontakt zur Praxis aufnehmen und Vorgehen besprechen

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollen Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Oktober in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungencorona

Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15.10.2020

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