Rechtstipp BAG-Urteil: Anspruch auf Tariflohn

Schließt der Arbeitgeber einen Entgelttarifvertrag, können sich Arbeitnehmer*innen direkt darauf berufen, wenn sie Mitglied der zuständigen Gewerkschaft sind. Eine Klausel im Tarifvertrag, wonach die Anwendbarkeit erst noch individuell vereinbart werden muss, ist unwirksam – so das Bundesarbeitsgericht.
Worum geht es?
Die Arbeitnehmerin ist Mitglied der IG Metall. Ihr Arbeitsvertrag enthält keine Bezugnahme auf Tarifverträge. Der Arbeitgeber war zunächst nicht tarifgebunden, schloss aber 2015 mit der IG Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag.
Der Tarifvertrag bestimmte, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag voraussetzen, dass für jedes Arbeitsverhältnis eine individuelle Bezugnahme vereinbart wird. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag sollte bestimmen, dass sich das Arbeitsverhältnis »nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifwerk« richtet.
Die Arbeitnehmerin nahm jedoch das Angebot eines neuen Arbeitsvertrags mit einer solchen Bezugnahmeklausel nicht an. Sie verlangte, dass ihr die Differenz zwischen ihrem bisherigen Lohn und dem tariflich vereinbarten Entgelt gezahlt wird – auf der Grundlage des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat sie auf die Berufung der Arbeitgeberin abgewiesen (Hessisches LAG 17.1.2019 – 5 Sa 404/18).
BAG gibt Klägerin Recht
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Arbeitnehmerin mit ihrer Revision Erfolg. Ihr stehen die Ansprüche aus den Tarifverträgen schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit zu.
Diese Ansprüche können nicht von weiteren individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht werden, weil die Regelungen des Tarifvertrags unmittelbar gelten (§ 4 Abs. 1 TVG). Auch das gesetzlich geschützte Günstigkeitsprinzip steht einer solchen Regelung entgegen (§ 4 Abs. 3 TVG).
Eine davon abweichende Bestimmung im Tarifvertrag, die eine »arbeitsvertragliche Nachvollziehung« verlangt, liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und ist daher unwirksam, betonen die Richter des BAG.
Hinweis für die Praxis
Ein Arbeitgeber ist tarifgebunden, wenn er selbst für sein Unternehmen einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft (Haus- oder Anerkennungstarifvertrag) abschließt oder als Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbands an den Branchen-Flächentarifvertrag gebunden ist. Arbeitnehmer*innen sind tarifgebunden, wenn sie Mitglied in der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abschließt.
Das BAG hat klargestellt: In dem Fall, dass beide Seiten schon tarifgebunden sind, dürfen die Ansprüche der Arbeitnehmer*innen nicht noch von einer zusätzlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag abhängig gemacht werden
Beschäftigte, die schon Gewerkschaftsmitglieder sind, sollten sich auf der Basis einer solchen Klausel nicht dazu drängen lassen, kurzfristig und ungeprüft einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Denn dieser kann ja auch anderweitig nachteilig sein. In solchen Fällen immer erst Rücksprache mit der Rechtsberatung der IG Metall machen. (Unter Verwendung eines Textes des bund-verlag)
Quelle: BAG (13.05.2020) / Aktenzeichen 4 AZR 489/19