Arbeitswelt

Rechtstipp Urlaub im Corona-Risikogebiet: Was ist zu beachten?

Foto: Thomas Range
Foto: Thomas Range

Urlaub in Corona-Zeiten: Viele Arbeitnehmer*innen haben ihren Urlaub in diesem Jahr in „Corona-Risikogebieten“ verbracht. Was bedeutet eine Reise in ein Risikogebiet für den Job und die Rückkehr zur Arbeit nach dem Urlaub? Kann der Arbeitgeber einen Urlaub wegen des Reiseziels ablehnen? Was ist, wenn der/die Arbeitnehmer/in nach dem Urlaub in Quarantäne muss? Darf der Arbeitgeber abmahnen oder gar kündigen? Die Redaktion hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.

Was ist ein so genanntes Corona-Risikogebiet?

Als so genannte Corona-Risikogebiete werden Staaten oder Regionen außerhalb Deutschlands bezeichnet, für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 besteht.

Die Einstufung als Risikogebiet treffen grundsätzlich das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam. In die Entscheidung fließen die Zahl der Infizierten, Testkapazitäten, durchgeführte Tests pro Einwohner sowie Hygienebestimmungen ein. Wie die Einstufung als Risikogebiet konkret erfolgt und welche Staaten jeweils aktuell davon erfasst sind, kann auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) nachgelesen werden.

Vor Reisen in Risikogebiete wird gewarnt. Kann der Arbeitgeber auf die Entscheidung, wo der/die Beschäftigte den Urlaub verbringen will, Einfluss nehmen?

Arbeitgeber haben generell kein Recht auf Auskunft über die Urlaubspläne und damit -ziele ihrer Beschäftigten, das gilt auch nach der Rückkehr.

Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur ablehnen, wenn dem konkreten Urlaubsantrag betriebliche Belange (Auftragslage) oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Das betrifft also nur die zeitliche Lage, nicht aber das Reiseziel. Das ist allein Sache des/der Arbeitnehmers/in. Auch eine Ablehnung mit der Begründing „Verreisen ist eh zu gefährlich“ reicht nicht aus.

Was ist zu beachten, wenn jemand in ein Land verreist, das als Risikogebiet eingestuft wurde?

Es sind die entsprechenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln zu beachten. Durch ein entsprechend umsichtiges Verhalten kann das Ansteckungsrisiko minimiert werden. Keine gute Idee ist es, unter Missachtung der Abstandsregeln „Corona-Partys“ zu feiern.

Droht nach der Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet, dass der/die Arbeitnehmer/in unter Quarantäne gestellt wird?

Das entscheidet sich anhand der maßgeblichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern: Vielfach ist geregelt, dass Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, einer häuslichen Quarantäne von bis zu 14 Tagen unterworfen werden. Die Einreise aus einem Risikogebiet muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden.

Allerdings ist es möglich, eine Quarantänepflicht zu vermeiden. In der Regel ist dafür erforderlich, dass sich keine Symptome zeigen, die auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 hinweisen und ein negatives Testergebnis sowie eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann. Die ärztliche Bescheinigung muss sich auf eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 stützen, die nicht länger als 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland durchgeführt worden ist. Berücksichtigt werden nur Tests, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichenden Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt worden sind. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, muss der oder die Betroffene das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich informieren.

Der Test kann aber auch nach der Rückreise nachgeholt werden. Die Gesundheitsminister der Länder haben sich kürzlich darüber verständigt, dass Reisende, die aus Corona-Risikogebieten wie der Türkei oder den USA zurückkehren, sich kostenlos am Flughafen testen lassen können. Viele Flughäfen in Deutschland bieten inzwischen solche Testmöglichkeiten an.

Kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern, wenn der/die Beschäftigte in einem Risikogebiet war und anschließend in die Quarantäne muss?

Grundsätzlich verliert der/die Arbeitnehmer/in nicht sein Recht auf Vergütung, wenn er/sie vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert ist (§ 616 BGB). Allerdings ist es umstritten, ob diese Regelung für diejenigen greift, die infolge einer absehbaren Quarantäne nach Rückkehr aus einem Risikogebiet an der Arbeitsleistung verhindert sind. Zudem ist diese Regelung in zahlreichen Tarif- und Arbeitsverträge ausgeschlossen.

Ist eine Beschäftigung im Homeoffice ausgeschlossen und gibt es im Betrieb keine speziellen Regelungen, die in diesem Fall die Lohnfortzahlung regeln, steht bei einer durch das Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne den Betroffenen eine staatliche Entschädigung in Höhe des ausgefallenen Lohnes nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer einer Quarantäne, längstens für sechs Wochen, aus. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.

Zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung nicht aus, kann innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende der Quarantäne einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§ 56 Abs. 11 IfSG). Die Entschädigung wird dann von der zuständigen Behörde an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbst gewährt.

Was passiert, wenn der/die Beschäftigte tatsächlich an COVID-19 erkrankt?

Jede/r Arbeitnehmer/in, die/der der infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist – und von der Lungenkrankheit COVID-19 ausgegangen werden muss – muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich gemeldet und spätestens nach drei Tagen, in manchen Betrieben aber auch schon früher, ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, wie in jedem anderen Krankheitsfall, haben die Beschäftigten in der Regel einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Das gilt auch dann, wenn sie für diese Zeit unter Quarantäne gestellt werden. Begann die Quarantäne allerdings vor der Infektion und erkranken der/die Arbeitnehmer/in während der 14-tägigen Quarantäne, ist die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorrangig und verlängert sich um die Dauer der Erkrankung.

Kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, weil der/die Beschäftigte im Risikogebiet war und anschließend in Quarantäne musste?

Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung oder Kündigung kommt nur in Frage, wenn eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt wurde. Ob eine vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers dadurch verletzt werden kann, dass man eine Urlaubsreise antritt, nach deren Ende womöglich eine Quarantäne droht, ist umstritten. Denn grundsätzlich sind Arbeitnehmer*innen in ihrer privaten Lebensführung frei und haben das Recht, in der Freizeit auch in Risikogebiete zu reisen. Sie erfüllen ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Interessen der Arbeitgeber dadurch, dass im Urlaub die empfohlenen Verhaltensregeln zur Minimierung des Infektionsrisikos einhalten.

Kann der Arbeitgeber nach der Urlaubsreise einen Test auf SARS-CoV-2 verlangen?

Eine generelle Verpflichtung zur Testung gibt es derzeit nicht (Stand 28.07.2020). Hat der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der/die Beschäftigte infiziert sein könnte, beispielsweise weil sie Krankheitssymptome aufweisen, kann er ihnen die Beschäftigung verweigern, solange kein ärztliches Attest vorliegt. Das folgt daraus, dass der Arbeitgeber generell geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um andere Beschäftigte vor Ausbreitung von Krankheiten im Betrieb zu schützen.

Droht nach der Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet, dass der/die Beschäftigte unter Quarantäne gestellt wird, ist es sinnvoll, die kostenlosen Testungsmöglichkeiten auf Flughäfen bei der Einreise nach Deutschland zu nutzen. (Unter Verwendung eines Textes des DGB-Rechtsschutz).

 

Tags

Weitere Artikel

Back to top button
Close