Spürbarer Lohnzuwachs

Mindestlohn steigt ab 1. Juli auf 10,45 Euro und ab Oktober auf 12 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Juli auf 10,45 Euro je Stunde angestiegen. Diesen Schritt hatte die Mindestlohnkommission bereits vor zwei Jahren festgelegt. Drei Monate später, also zum 1. Oktober diesen Jahres, erfolgt die nächste Erhöhung auf 12 Euro je Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen. Das Mindestlohngesetz wurde mit den Stimmen der SPD/Grünen/FDP-Koalition und der Linken verabschiedet. Die CDU/CSU-Abgeordneten und die rechte AfD enthielten sich. Am 10. Juni bestätigte der Bundesrat das Gesetz.
Das ist der bisher größte Lohnsprung in der Geschichte des Mindestlohns. Gerade in Zeiten hoher Inflationsraten erhalten geringe Einkommen damit einen spürbaren Lohnzuwachs.
Wenn alle Branchen ihn einhalten, wäre das nicht nur ein Plus für geschätzte sechs Millionen Beschäftigte, besonders für die Mini- und Teilzeitarbeiter*innen, sondern stabilisiert auch das soziale Sicherungssystem. Außerdem macht es ökonomisch Sinn: Denn wer mehr in der eigenen Haushaltskasse hat, kann auch mehr ausgeben. Der Mindestlohn allein wird in der jetzigen Situation jedoch nicht reichen, um den enormen Preisschub vor allem für Energie und für Lebensmittel auszugleichen. Deshalb braucht es weitere staatliche Entlastungsmaßnahmen jenseits der bereits beschlossenen Pakete.
Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland von 2015 bis 2022:

Was ist ein Mindestlohn?
Ein Mindestlohn ist eine verbindliche Lohnuntergrenze. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist ein allgemeiner, flächendeckender Mindestlohn für ganz Deutschland und gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle Arbeitnehmer*innen. Daneben gibt es in Deutschland für einige Branchen auch noch Branchenmindestlöhne, die von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese Branchenmindestlöhne gelten für alle Beschäftigten in der entsprechenden Branche. Ein Arbeitgeber darf seinen Beschäftigten also nicht weniger zahlen als den gesetzlichen Mindestlohn, beziehungsweise den in der Regel höheren allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn.
Für die DGB-Gewerkschaft ist der Mindestlohn jedoch nur die zweitbeste Lösung. Wirklich gute Löhne gibt es nur mit Tarifverträgen. Umso wichtiger ist es, die Tarifbindung, die in den letzten Jahren stetig zurückging, wieder zu stärken.
Mindestlohn-Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin nicht für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
- Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
- Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
- ehrenamtlich Tätige
Mindestausbildungsvergütung
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Der Begriff „Mindestlohn für Azubis“ wird jedoch umgangssprachlich häufig für die Mindestausbildungsvergütung verwendet. Auch diese Mindestausbildungsvergütung wurde zum Januar 2022 erhöht und steigt erneut zum Januar 2023:
Im Jahr 2022 beträgt sie:
- 585 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
- 690 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
- 790 Euro im 3. Ausbildungsjahr
- 819 Euro im 4. Ausbildungsjahr
Ab 2023 erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung auf:
- 620 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
- 732 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
- 837 Euro im 3. Ausbildungsjahr
- 868 Euro im 4. Ausbildungsjahr
Klagelied der Arbeitgeber
Der Arbeitgeberverband BDA kritisierte im Vorfeld die Mindestlohnerhöhung. Zunächst forderten BDA, BDI und Gesamtmetall eine Verschiebung der Einführung der Mindestlohn-Erhöhung auf 2023 oder 2024. Dann beklagte die Kapitalseite, die vom Bundestag beschlossenen Erhöhung sei ein schwerwiegender Eingriff in die Tarifautonomie, also in das Recht von Arbeitgebern und Gewerkschaften, ohne staatliche Einmischung Tarifverträge und damit Löhne aushandeln zu können. Die Bundesregierung halte sich nicht an die Absprachen, die 2015 vereinbart worden seien, „als mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Mindestlohnkommission gegründet wurde.“ Der BDA warnt vor einem Systemwechsel hin zu „Staatslöhnen“ und droht mit einer Klage beim Bundesverfassungsgericht, da die Tarifautonomie »verfassungsrechtlich geschützt« sei.
„Die Folgen einer politischen Festsetzung des Mindestlohns sind doch offensichtlich: Tarifvertragsverhandlungen werden entwertet und Tarifbindung wird gesenkt«, klagt BDA-Präsident Rainer Dulger im Interview mit dem Handelsblatt. Dabei war es Dulger, der in seiner vormaligen Funktion als Chef von Gesamtmetall vor geraumer Zeit der IG Metall mit dem »Ende des Flächentarifvertrags« – dem Herzstück der Tarifautonomie – drohte. Und es waren die Metallarbeitgeberverbände die mit der Bildung von OT- (Ohne Tarif-)Mitgliedschaften die Tarifflucht ihrer Mitglieder verstärkten.