Umstrittener Geschäftsführer bleibt im Amt

Hamm. Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hamm wies die Beschwerde des Betriebsrates der Pleiger Maschinenbau GmbH im Hammertal zurück. Rechtsanwalt Michael Dornieden hatte im Auftrag der betrieblichen Interessenvertretung beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bochum dahingehend abzuändern, „den Gesellschaftern der Firma aufzugeben, den Geschäftsführer Dr. Knop wegen ‚Betriebsfriedensstörung‘ aus dem Betrieb zu entfernen.“
Dem Beschluss ging ein letzter Versuch des Vorsitzenden Richters Frank Auferkorte voraus, den Konflikt durch einen „Mediator“ lösen zu lassen. Doch dies scheiterte an der ablehnenden Haltung des Rechtsvertreters der beklagten Firma. Während sich der Betriebsratsvorsitzende Jörg Porwollik und RA Dornieden dazu erneut bereit erklärten, schwieg sich RA Jan L. Teusch von der Düsseldorfer Kanzlei Kliemt & Vollstädt aus, was Auferkorte bedauerte: „Denn gleich wie wir heute entscheiden, hilft das nicht, die Probleme zu beseitigen, diese müssen im Betrieb gelöst werden.“ Doch was die Beklagten wie Gesellschafter Dr. Karl-Josef Kraft von einer Konfliktlösung halten, zeigten sie erneut durch ihre Abwesenheit vor Gericht.
Jörg Porwollik wies in diesem Zusammenhang nochmals auf die vielfältigen Bemühungen des Betriebsrats hin, im Interesse der Belegschaft zu einer vernünftigen Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung zu kommen. „Der Antrag auf Entfernung des Geschäftsführers ist nach den permanenten Verstößen gegen die Pflicht zur rechtzeitigen, umfassenden und wahrheitsgemäßen Unterrichtung notwendig geworden“, so Porwollik, „und nicht weil wir an Arbeitsgerichtsprozessen Spaß haben“. Die massiven Verstöße des Geschäftsführers Dr. Knop gegen die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte insbesondere in personellen Einzelmaßnahmen waren in den Schriftsätzen der Arbeitnehmerseite detailliert aufgelistet.
Wen erfasst der § 104 Betriebsverfassungsgesetz?
Im Mittelpunkt der rechtlichen Erörterungen im Saal 5 im LAG Hamm stand die Frage, ob der § 104 Betriebsverfassungsgesetz „Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer“ auch auf Geschäftsführer anzuwenden sei. Michael Dornieden hielt dies entsprechend der Volksweisheit „Der Fisch stinkt vom Kopfe her“ für geboten, da § 104 u.a. geeignet sei, das Führungspersonal anzuhalten, die „Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen“ gemäß 75 Abs. 1 BetrvG einzuhalten. Darüber hinaus sei es geboten, dass weder Arbeitnehmer noch Geschäftsführer den „Betriebsfrieden“ stören dürfen.
Diese Rechtsauffassung machte sich das Gericht unter Richter Frank Auferkorte nicht zu Eigen. Es sah im § 104 „Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer“ vom Gesetzgeber abschließend geregelt, wer in Verbindung mit § 5 BetrvG „Arbeitnehmer“ ist und „dazu zählt nicht der Geschäftsführer.“ Das Gericht sah auch keine Notwendigkeit für eine „richterliche Fortentwicklung“ des Inhaltes dieses Paragrafen und stellte fest: Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Dagegen könnte jetzt von der Arbeitnehmerseite noch eine ‚Nichtzulassungsbeschwerde‘ beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingereicht werden. „Doch, ob wir dies tun, werden wir erst nach Vorliegen des schriftlichen Urteils gemeinsam beraten und danach zeitnah entscheiden“, erklärte der Bochumer Rechtsanwalt Michael Dornieden, nachdem die Sitzung in Hamm abgeschlossen war.
Foto: Betriebsratsvorsitzender Jörg Porwollik (2.v.r), RA Michael Dornieden (3.v.r) und IGM-Sekretär Sven Berg (4.v.r.) mit Betriebsratsmitgliedern vom Landesarbeitsgericht – Foto: IGM-GH