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Verpflichtet zur Abmeldung am Arbeitsplatz?

Gevelsberg. Betriebsratsmitglieder sind vom Arbeitgeber für die Betriebsratsarbeit freizustellen. Damit der Arbeitgeber den Ausfall am Arbeitsplatz einplanen kann, müssen sich Betriebsratsmitglieder für ihre Betriebsratsarbeit abmelden.

 

Wann muss ich mich als Betriebsratsmitglied vom Arbeitsplatz abmelden?
Wenn während der Arbeitszeit Betriebsratsarbeiten anfallen, und Betriebsratsmitglieder deshalb ihren Arbeitsplatz verlassen, müssen sie sich in der Regel vorher abmelden. Das stellt nach der Rechtsprechung eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar, um dem Arbeitgeber eine Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Das Bundesarbeitsgericht sieht hierin keine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht als Mandatsträger, sondern eine individualvertragliche Pflicht als Arbeitnehmer.

Wenn die Abmeldung keinen interessiert?
Nach der Rechtsprechung ist eine Abmeldung dann nicht erforderlich, wenn eine Überbrückung des Arbeitsausfalls für den Arbeitgeber gar nicht in Betracht kommt. Das kommt immer auf den Einzelfall an. Dabei ist in der Regel dann keine Abmeldung notwendig, wenn die konkrete arbeitsvertragliche Aufgabe bzw. die Tätigkeit keine kurzfristige Vertretung erfordert und
das Betriebsratsmitglied nicht aus arbeitsorganisatorischen Gründen dauerhaft für den Arbeitgeber erreichbar sein muss und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit auch ansonsten keine organisatorischen Vorkehrungen des Arbeitgebers erfordert.

Im Zweifelsfall ist es natürlich sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber abzustimmen, ob von einer Abmeldepflicht auszugehen ist oder nicht.

Bei wem muss ich mich abmelden?
Die Abmeldung soll dem Arbeitgeber, das heißt in der Regel dem direkten Vorgesetzten gegenüber erklärt werden. Wenn es im Betrieb bestimmte Vorgaben gibt, bei wem die Abmeldung erfolgen soll, ist das natürlich zu beachten.

Wie muss ich mich abmelden?
Die Abmeldung muss weder persönlich noch schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Abmeldung und auch eine Abmeldung z.B. durch eine/n Kollege/in ist ausreichend. So kann z.B. der/die Betriebsratsvorsitzende sämtliche Betriebsratsmitglieder abmelden.Davon abweichende Vorgaben des Arbeitgebers sind nach der Rechtsprechung unzulässig und rechtlich unwirksam. Es kann nicht verlangt werden, dass die Abmeldung persönlich oder schriftlich zu erfolgen habe.

Inhaltlich ist dem Arbeitgeber / Vorgesetzten mitzuteilen, dass der Arbeitsplatz wegen der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben verlassen werden muss. Auch die voraussichtliche Dauer und der Ort der Betriebsratstätigkeit sind anzugeben. Die Art der Betriebsratsarbeit ist dem Arbeitgeber jedoch nicht mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch des Arbeitgebers zu wissen, womit der Betriebsrat sich beschäftigt.

Diese Angaben können höchstens dann notwendig sein, wenn es im Nachhinein um die Vergütung der Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit geht, weil der Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreitet. Deshalb ist es ratsam, dass sich das Betriebsratsmitglied für sich selbst Notizen macht.

Was mache ich, wenn mir das Verlassen des Arbeitsplatzes nicht gestattet wird?
Wenn die/der Vorgesetzte das Verlassen des Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Notwendigkeit nicht gestattet, besteht nach der Rechtsprechung die Verpflichtung des Betriebsrates, die Betriebsratstätigkeit ggf. zu verschieben. Wenn dies wegen Dringlichkeit oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, ist das dem Arbeitgeber stichwortartig mitzuteilen (es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Angaben).
Verhindern kann der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit selbstverständlich nicht. Wenn der Betriebsrat keine Möglichkeit sieht, die Betriebsratsarbeit zu verschieben, können die Betriebsratsmitglieder ihren Arbeitsplatz verlassen. Im Sinne des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist dabei natürlich immer auf berechtigte arbeits-organisatorische und betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen.

Kann der Arbeitgeber bei vergessener Abmeldung abmahnen?
Umstritten ist, ob es sich bei dieser Meldepflicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (als Betriebsratsmitglied) oder um eine individualrechtliche (als Arbeitnehmer/in) handelt. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin jedoch in erster Linie eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, danach kann bei einem Verstoß dagegen grundsätzlich auch eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern wäre das allerdings anders zu beurteilen. Da es hier nur um die Erreichbarkeit des Betriebsrats-Mandatsträgers und somit nur um die betriebs-verfassungsrechtlichen Pflichten geht, wäre eine Abmahnung nicht zulässig. (Unter Verwendung eines Textes von DGB-Rechtsschutzsekretär Mirko Schneidewind).

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