Was bei Änderung von Entlohnungsgrundsätzen gilt

Gevelsberg. Die Lohngestaltung gehört zum Kern der Mitbestimmung des Betriebsrats. Was aber, wenn bestehende Entlohnungsgrundsätze geändert werden und eine bestimmte Arbeitnehmergruppe dabei außen vor bleibt? Der Betriebsrat ist auch in diesem Fall zu beteiligen, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin den Betriebsrat beteiligen muss, wenn sie einen Geschäftsbereich aus einer Gehaltsänderung ausnimmt. Durch Betriebsvereinbarung wurde eine Gehaltsänderung für das Jahr 2014 vereinbart, welche leistungsbezogen erfolgen sollte. Die Arbeitgeberin nahm aus dieser Gehaltserhöhung die Arbeitnehmer eines bestimmten Geschäftsbereichs aus, ohne den Betriebsrat zu beteiligen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Kernvorschrift der Mitbestimmung. In allen dort genannten Fällen kann der Arbeitgeber eine geplante Maßnahme nur dann durchführen, wenn der Betriebsrat vorher seine Zustimmung gegeben hat. Die Zustimmung kann dabei auch als Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Lösung durch Einigungsstelle
Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichten Angelegenheit nicht einig werden können, dann kann auf Antrag von beiden Seiten eine Einigungsstelle gebildet werden, welche dann endgültig entscheidet. Bestreitet der Arbeitgeber aber – wie im vorliegenden Fall-, dass es überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt, dann ist das Arbeitsgericht einzuschalten.
Mitbestimmung betrieblicher Entgeltgestaltung
Der Betriebsrat nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG hat in Fällen der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht, soweit kein Tarifvertrag vorliegt. Dabei beschränkt sich die Mitbestimmung darauf, dass eine möglichst gerechte und klare Regelung geschaffen werden soll und erfasst nicht die Höhe des Entgelts. Insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen ist der Betriebsrat zu beteiligen. Entlohnungsgrundsätze sind die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergeben.
Nicht tarifgebundener Arbeitgeber
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber unterliegen keiner durch einen Tarifvertrag vorgeschriebenen Vergütungsvorgabe. Entlohnungsgrundsätze sind daher als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durch Arbeitgeber und Betriebsrat aufzustellen. Das BAG stellte den Grundsatz auf, dass der Arbeitgeber bei freiwillig gewährter Leistung mitbestimmungsfrei in der Regel darüber entscheiden kann, welcher Adressatenkreis die gewährte Leistung zu erhalten habe, ob er die Leistung gewährt und welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellt (BAG 19, Juni 2007- 1 AZR 454/06- Rn23).
Gehaltsanpassung keine erstmalige freiwillige Leistung
Durch eine Gehaltsanpassung werde aber nicht erstmals ein bestimmter Vergütungsrahmen für einen bestimmten Leistungszweck zur Verfügung gestellt, sondern – so die Bundesarbeitsrichter- erhöhe sich dadurch nur das bisher für die Beschäftigten bereitgestellte Vergütungsvolumen, was keine freiwillige erstmalige Leistung darstelle und daher nicht mitbestimmungsfrei sei.
Änderung von Entlohnungsgrundsätzen mitbestimmungspflichtig
Die Richter stellten klar, dass vielmehr dadurch, dass Arbeitnehmergruppen aus der Gehaltsanpassung ausgenommen werden, es zu einer Änderung der Entlohnungsgrundsätze käme und damit zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, da sich die Vergütung der Beschäftigten zueinander verändere. Demnach ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Quelle: BAG, 21.02.2017, Aktenzeichen: 1 ABR 12/15
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