Weiterführende Informationen

„WhatsApp-Ticker – Auf dem Laufenden bleiben“

Die wichtigsten Infos, Termine und Videos zu der laufenden Kampagne bei dormakaba „Wahloption für alle“: Wer sich für unseren WhatsApp-Ticker anmeldet, ist immer gut informiert.

So funktioniert’s:

Lege die Rufnummer +49 152 25245656 als Kontakt in deinem Smartphone an. Schicke an diese Rufnummer eine Nachricht per WhatsApp mit dem Wort „Start“. Damit ist der Dienst aktiviert.

Abmelden:

Du kannst dich jederzeit vom Ticker abmelden. Dazu musst du lediglich eine Nachricht mit dem Wort „Stop“ schicken.

Datenschutz und Sicherheit:

Wir versichern, dass wir Deine Handy-Nummer ausschließlich für unseren Messenger-Service verwenden. Diese Daten können jederzeit gelöscht werden. Dazu schickst Du eine Nachricht mit dem Satz „Alle Daten löschen“.

Mit der Anmeldung gehst Du kein kostenpflichtiges Abonnement ein.

 

 

Tarifabschluss kurz erklärt

 

Entgelt: Wie viel Geld gibt es jetzt mehr?

Nach einer Einmalzahlung von 100 Euro im März (Auszubildende 70 Euro), erhöhten sich die Entgelte und Ausbildungsvergütungen ab dem 1. April 2018 um 4,3 Prozent.

Ab 2019 gibt es jährlich ein neues tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG). Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld haben alle Beschäftigten inklusive der Azubis, die zum Auszahlungstag (31. Juli jeden Jahres) mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört haben. Das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  1. Zum einen aus einem Betrag in Höhe von 27,5 Prozent des individuellen durchschnittlichen Monatsentgelts (Zulagen mit eingerechnet).
  2. Zum anderen gibt es im Jahr 2019 pauschal 400 Euro (Azubis 200 Euro) und ab 2020 eine Zahlung in Höhe von 12,3 Prozent der EG 8.

Beide Teile des T-ZUG sind tarifdynamisch und steigen mit den zukünftigen Tariferhöhungen.

 

Verkürzte Vollzeit. Mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit 

Ab 2019 gibt es neben den bisherigen Arbeitszeitregelungen die „verkürzte Vollzeit“:

Die große Beschäftigten-Befragung der IG Metall 2017 hat ergeben, dass eine Mehrheit der Beschäftigten ihre Arbeitszeit gerne für eine bestimmte Zeit verkürzen möchte. Viele Vollzeitbeschäftigte wünschen sich, ihre Arbeitszeit zeitweise zu reduzieren, aber auch wieder zur Vollzeit zurückkehren zu können. Angesichts von langen, ungesunden und hyperflexiblen Arbeitszeiten wollen die meisten Erwerbstätigen ein besseres Gleichgewicht zwischen Arbeit und Leben, um beispielsweise mehr Zeit für Erholung oder für die Familie zu haben. Mit der neuen Regelung zur verkürzten Vollzeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen 6 und 24 Monaten auf bis zu 28 Stunden in der Woche verringern. Danach gilt automatisch wieder die vorherige Arbeitszeit – oder sie gehen erneut in verkürzte Vollzeit.

Wer hat Anspruch?

Alle Beschäftigten mit einer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 h pro Woche (normale Vollzeit) haben den Anspruch, die verkürzte Vollzeit zu nutzen. Teilzeitbeschäftigte müssen zunächst in eine Vollzeitbeschäftigung wechseln. Nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten in normaler Vollzeit können sie dann einen Antrag auf die verkürzte Vollzeit stellen.

Wer in verlängerter Vollzeit (> 35 h/Woche) arbeitet, kann die verkürzte Vollzeit ebenfalls in Anspruch nehmen. Mit dem Antrag und der verkürzten Vollzeit wird auch der Vertrag über die verlängerte Vollzeit beendet, und die Rückkehr aus der verkürzten Vollzeit findet in die normale Vollzeit von 35 Stunden/Woche statt.

Der Anspruch auf die verkürzte Vollzeit entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren. Die verkürzte Vollzeit kann wiederholt und ohne Wartezeit in Anspruch genommen werden. Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit sind von der verkürzten Vollzeit ausgenommen.

Die verkürzte Vollzeit muss sechs Monate vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden.

Wahloption: Tarifliche Freistellungszeit

Ab 2019 können bestimmte Beschäftigtengruppen wählen, ob sie statt der einen Komponente des tariflichen Zusatzgelds (T-ZUG (A), 27,5 Prozent eines Monatsentgelts) lieber 8 zusätzliche freie Tage möchten.

Wer darf umwandeln?

  1. Beschäftigte, die in Schicht arbeiten und eine individuelle regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden haben.

Bei Wechselschicht gelten als Voraussetzung 15 Jahre Betriebszugehörigkeit und 10 Jahre in Wechselschicht, ab 2020 dann 7 Jahre Betriebszugehörigkeit und 5 Jahre in Wechselschicht.

Bei drei oder mehr Schichten sowie Nachtschicht sind die Voraussetzungen 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und 3 Jahre in Schicht. Schichtarbeiter können die Wahloption auf 8 freie Tage jedes Jahr in Anspruch nehmen.

  1. Beschäftigte in Vollzeit (für Beschäftigte in verkürzter Vollzeit gilt eine Stichtagsregelung ab 01.01.2019) mit Kindern bis zum achten Geburtstag im eigenen Haushalt. Je Kind kann die 8 Tage Freistellungszeit zweimal gewählt werden, also insgesamt zwei Jahre pro Kind. Das gilt für beide Elternteile.
  2. Beschäftigte in Vollzeit (für Beschäftigte in verkürzter Vollzeit gilt eine Stichtagsregelung ab 01.01.2019), die Angehörige ersten Grades, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder Schwiegereltern mit mindestens Pflegegrad 1 in „häuslicher Umgebung“ (nicht in einem Heim) pflegen. Pro Pflegebedürftigen kann die Freistellungszeit zwei Mal in Anspruch genommen werden.

Spätestens bis zum 31.10. eines Jahres muss für das Folgejahr die Wahloption für zusätzliche 8 freie Tage statt des tariflichen Zusatzgeldes (T-ZUG) beantragt werden.

 

Mehr Infos zur zurück liegenden Tarifrunde Metall- und Elektro:

https://www.igmetall.de/metall-und-elektro-25884.htm

http://www.igmetall-nrw.de/tarife/metall-und-elektro/

 

FAQ zum Tarifabschluss (exklusiv für Mitglieder) : https://www.igmetall.de/cps/rde/igm_auth/internet/style.xsl/view_myigm.htm

Back to top button
Close