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Wichtige Änderungen für Arbeitnehmer*innen

Ratgeber: Diese Gesetzesänderungen gelten ab Januar 2021

Die Berliner Bundesregierung hat für das neue Jahr viele Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Hier ein Überblick, was sich für die Arbeitnehmer*innen ab Januar 2021 ändert.

Steuern, Freibeträge und Kindergeld

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2021 für Ledige auf 9744 Euro – das ist ein Plus von 336 Euro gegenüber 2020. Verheirateten stehen 19 488 Euro zu, 672 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2021 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerpflichtige Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9744 Euro sind da ab 2021 drin.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Von aktuell 7812 auf 8388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Das Kindergeld erhöht sich für das erste und zweite Kind auf jeweils 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf jeweils 250 Euro pro Monat. Die Beträge werden automatisch von der Familienkasse angepasst und ab Januar 2021 in der neuen Höhe ausgezahlt. Kindergeldberechtigte müssen nichts veranlassen.

Solidaritätszuschlag

Für mehr als 90 Prozent der heutigen Steuerpflichtigen entfällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von 972 Euro auf 16 956 Euro (33 912 Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Nach der Freigrenze beginnt die soge­nannte Milderungszone, in der man auch noch nicht den vollen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zahlen muss. Bis zu einem Bruttojahreslohn von 151 990 Euro wird eine Familie mit zwei Kindern keinen Soli mehr zahlen; Alleinstehende sind bis zu einem Bruttojahreslohn von 73 874 Euro vom Soli befreit.

Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit Behinderungen können bei der Steuererklärung ab 2021 höhere Pauschbeträge geltend machen. Durch diese Pauschalen kann man es sich in vielen Fällen sparen, etwa Fahrtkosten aufwendig einzeln nachzuweisen. Konkret gilt etwa bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 künftig eine Pauschale von 1140 Euro, bei einem GdB von 100 sind es 2840 Euro. Neu ist außerdem, dass Menschen mit einem GdB von 20 ab 2021 ebenfalls ein Behindertenpauschbetrag zusteht, nämlich 384 Euro im Jahr.

Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Wer einen längeren Weg zur Arbeit hat, kann im Steuerjahr 2021 von einer höheren Pendlerpauschale profitieren: Während bislang pro Entfernungskilometer 30 Cent bei den Werbungskosten für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag angesetzt werden konnten, sind es ab 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent. Damit sollen Belastungen abgefedert werden, die sich durch die neue CO2-Bepreisung für Benzin und Diesel ab dem Jahreswechsel ergeben.

Die jeweils befristeten Erhöhungen bis zum 31. Dezember 2026 gelten auch bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 hingegen bei der Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer.

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können nach wie vor nur 30 Cent pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet beziehungsweise durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden.

Für Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages von 9744 Euro im Jahr liegt und die deshalb keine Steuern zahlen müssen, hat der Gesetzgeber die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt – ebenfalls befristet bis 2026. Berufstätige mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent pro Kilometer.

Wollen Geringverdienende mit einem längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer die Mobilitätsprämie erhalten, müssen sie diese mit einer Steuerklärung beantragen. Wie das konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr vorliegen.

Homeoffice-Pauschale

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung können Steuerpflichtige danach für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

„Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es im nun geänderten Einkommensteuergesetz. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2020 am 16.12.2020 verabschiedet. Der Bundesrat soll am 18.12.2020 zustimmen.

Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 auf 9,50 Euro pro Stunde und ab 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro. Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 12,40 Euro und für Leiharbeit ab April 2021 auf 10,45 Euro stündlich.

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