
Das IG Metall-Team der Geschäftsstelle Gevelsberg-Hattingen wünscht allen Mitgliedern in den kommenden Wochen schöne und erholsame Urlaubstage.
Clarissa Bader, Mathias Hillbrandt
Sven Berg, Nadine Schröer-Krug, Emel Cetin
Susanne Dudeck, Sigrid Haibach, Anette Steinke
Wichtige Fragen zur Erreichbarkeit im Urlaub
Müssen Beschäftigte im Urlaub erreichbar sein?
Urlaub dient der Erholung. Jeder Beschäftigte hat nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und den Manteltarifverträgen einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Eine Erholung ist nur dann gewährleistet, wenn der/die Beschäftigte nicht damit rechnen muss, ständig zur Arbeit abgerufen zu werden. Auch das Beantworten von Telefonaten und E-Mails ist Arbeit und beeinträchtigt die Erholung.
Nach dem BUrlG müssen Beschäftigte an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett entbunden sein. Fazit: Niemand muss im Urlaub erreichbar sein, auch dann nicht, wenn er ein Diensthandy hat. Urlaub ist Urlaub.
Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag »ständige Erreichbarkeit« geregelt ist?
In Arbeitsverträgen werden vermehrt Klauseln aufgenommen, die eine permanente Erreichbarkeit des Beschäftigten auch an seinen freien Tagen zur Pflicht machen – oder jedenfalls für ein paar Stunden pro Urlaubstag. Dies ist vor allem bei höheren Positionen (Leitenden Angestellten oder vergleichbaren Leistungsträgern) der Fall. Eine typische Klausel besagt, dass der/die Beschäftige einmal täglich die Mailbox abhören oder in einer bestimmten Zeit telefonisch erreichbar sein muss.
Finden sich solche Klauseln in den Arbeitsverträgen, so ist zu prüfen, ob diese zulässig sind. Denn Urlaub dient der Erholung und damit dem Gesundheitsschutz. Daher hat das BAG vor langer Zeit bereits entschieden, dass derartige Klauseln in Arbeitsverträgen unzulässig seien. (20.6.2000 – 9 AZR 405/99)
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Notfällen kontaktieren?
Es gibt ganz wenige Notfälle oder Ausnahmesituationen, in denen der Arbeitgeber den Beschäftigten im Urlaub anrufen oder kontaktieren darf. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der/die Arbeitnehmer/in ein Passwort kennt, das der Betrieb dringend benötigt oder wenn sonst irgendein echter Notfall eintritt. Allerdings gilt hier, dass die Zeit der Erledigung der Anfrage für den Beschäftigten Arbeitszeit ist. Die muss vergütet werden. Nur in ähnlich dringenden Fällen kann der Arbeitnehmer im Urlaub kontaktiert werden.
Kann der Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn er nicht erreichbar ist?
Selbst wer als urlaubende/r Angestellte/r den Anruf oder die Kontaktaufnahme verweigert, muss keine Sorge haben, dass ihn nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Kündigung erwartet. Es könnte nur eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Diese verlangt immer eine vorherige Abmahnung. Dem Arbeitnehmer muss ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten vorgeworfen werden, was aber im Falle eines Urlaubs nicht möglich ist.
Kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück rufen?
Nur im äußersten Notfall kann ein/e Beschäftigte zurück gerufen werden. Das gilt aber nicht, wenn ein/e Arbeitnehmer/in erkrankt ist oder einfach organisatorische Probleme oder eine dünne Personaldecke den Betrieb nicht mehr richtig laufen lassen. Der Grund für einen Rückruf muss schon gravierend sein. Eine Katastrophe wie plötzliches Hochwasser im Betrieb oder ähnliches könnten einen Rückruf rechtfertigen. Oder gar der Zusammenbruch der EDV. Aber wichtig ist: In allen Fällen des Rückrufs aus dem Urlaub muss der Arbeitgeber die vollen Kosten für die verfrühte Rückreise und alles sonst übernehmen. (Unter Verwendung eines Textes des Bund-Verlages)
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