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Worüber der Arbeitgeber informiert werden muss

Gevelsberg. Es gibt zahlreiche Melde- und Anzeigepflichten, die das berufliche Umfeld fordert.  Was muss die Personalabteilung bzw. der/die Personalverantwortliche im Betrieb  wissen? Was können Beschäftigte für sich behalten? Was bei Themen wie Krankheit, Urlaub, Verlassen des Arbeitsplatzes oder Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen zu beachten ist, hat Gewerkschaftssekretär Sven Berg hier zusammengetragen.

Krankheit

Die bekannteste Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit.
§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt, was der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen hat, wie lange er/sie arbeitsunfähig ist. Diese Mitteilung muss am ersten Tag erfolgen, und zwar so, dass der Arbeitgeber die Information auch an diesem Tag bekommt. Ab dem vierten Tag der Krankheit ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen enthält.

Wichtig: Dauert die Erkrankung länger als die Krankschreibung, muss der/die Beschäftigte Nachfolgebescheinigungen vorlegen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld bezieht. Verstöße können mit Abmahnungen oder der Kündigung geahndet werden.

Urlaub

  • § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass Urlaub zu gewähren ist. Daraus folgt, dass sich der/die Beschäftigte nicht selbst beurlauben und seinen Urlaub eigenmächtig antreten darf, sondern er/sie die Tage, an denen er/sie von der Arbeitspflicht befreit werden möchte, vorab anmelden muss. Nur so kann der Arbeitgeber den Urlaub gewähren. Der Arbeitgeber kann übrigens vom beantragten Zeitpunkt abweichen. Oder ihn ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers festsetzen, wenn dieser nicht von selbst aktiv wird. Allerdings muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Wünsche der Arbeitnehmer grundsätzlich berücksichtigen.

Wichtig: Bei einer Selbstbeurlaubung bleibt der/die Arbeitnehmer/in unberechtigt der Arbeit fern. Diese Pflichtverletzung berechtigt den Arbeitgeber neben der Abmahnung unter Umständen zur Kündigung.

Verlassen des Arbeitsplatzes

Zu den vertraglichen Nebenpflichten des/der Arbeitnehmer/in zählt die Abmeldung, wenn er/sie den Arbeitsplatz verlässt, und die Rückmeldung, wenn er/sie wiederkommt. Damit soll gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber entsprechend umdisponieren kann.

Wichtig: Die An- und Abmeldepflicht gilt auch für Betriebsratsmitglieder. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gehören die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb bei den nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern – genau wie bei nicht freigestellten – zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, sowie zu den Pflichten aus § 2 Abs. 1 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit).

Arbeitnehmererfindungen

  • § 5 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) sieht eine schriftliche Meldepflicht vor, wenn Beschäftigte eine Diensterfindung gemacht haben.

Schwangerschaft

  • § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht vor, dass Schwangere ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren. Es handelt sich allerdings um eine Soll-Vorschrift.

Wichtig: In Berufen, in denen die Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot wegen etwaiger Gesundheitsrisiken nach sich ziehen kann (z.B. Krankenschwester), ist die Mitteilung verpflichtend. Sie ergibt sich dann aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, da der Arbeitgeber zum Schutz der werdenden Mutter tätig werden muss.

Elternzeit

  • § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass Beschäftigte Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen müssen.

Wichtig: Ein Antrag per Telefax oder E-Mail erfüllt die gesetzliche Schriftform nicht!
Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Auskunft über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung gibt.

Sozialversicherung

Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Sozialversicherung anzumelden. Damit sie diese Anmeldung vornehmen können, obliegen den Arbeitnehmern Mitwirkungspflichten. So müssen sie notwendige Unterlagen vorlegen (§ 28o SGB IV).
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die mehreren Beschäftigungen nachgehen – die Meldungen müssen dann an alle Arbeitgeber erfolgen.

Wichtig: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden.

ELStAM-Verfahren

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber im elektronischen Lohnsteuerverfahren folgende Daten mitteilen: ID-Nummer, Geburtsdatum, Angabe, ob ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis vorliegt, Angabe, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG eingetragener Freibetrag in diesem Dienstverhältnis gelten soll. Bei Heirat, Geburt eines Kindes und Umzug werden die Daten durch das Melderegister automatisch dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Foto: Colour-Box.de

 

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